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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 1.1877

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Heft 1
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Statut des archäologisch-epigraphischen Seminars der k.k. Universität in Wien
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https://doi.org/10.11588/diglit.9391#0097

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Statut

des archäologisch - epigraphischen Seminars der
k. k. Universität in Wien.

An der Universität Wien wird vom 1. October 1876 an ein archäologisch-
epigraphisches Seminar errichtet.

§. 1. Zweck des Seminars ist Unterricht und Uebung im Studium der archäo-
logischen und epigraphischen Quellen der classischen Philologie an der Universität
zu fördern.

§. 2. Seminar-Vorsteher sind der ordentliche Professor der classischen Archäo-
logie und der mit der Pflege der epigraphischen Studien betraute ordentliche Pro-
fessor der classischen Philologie oder alten Geschichte.

§. 3. Von jedem der Vorsteher werden wöchentlich zwei Stunden Uebungen
abgehalten. Die Theilnahme an denselben steht jedem ordentlichen Hörer der phi-
losophischen Facultät an der Wiener Universität unentgeltlich frei. Die Zulassung
anderer Hörer der Universität hängt von der Genehmigung der Vorsteher ab.

§. 4. Zur Benützung des mit dem Seminare verbundenen Apparates sind alle
Theilnehmer an den archäologischen oder epigraphischen Uebungen berechtigt;
jedoch ist auch eine Benützung von Seiten Anderer mit Erlaubniss der Vorsteher
möglich.

§. 5. Als ordentliche Dotation zur Anschaffung von Büchern und anderen
Unterrichtsmitteln für den Apparat des Seminares wird die Summe von 1000 fl. ö. W.
bestimmt, welche in halbjährigen anticipativen Eaten an einen der Vorsteher aus-
gezahlt wird.

§. 6. Zur Verwaltung des Apparates bestellen die Vorsteher unter ihrer spe-
ciellen Aufsicht einen Studirenden aus der Reihe der Theilnehmer an den Uebun.
gen als Bibliothekar, der auch nach Absolvirung seiner Universitäts-Studien, jedoch
nicht länger als zwei Jahre nach absolvirtem Triennium, in dieser Stellung belassen
werden kann. Demselben wird für seine Mühewaltung auf gemeinsamen Antrag
der Vorsteher eine entsprechende Remuneration bewilligt.

§. 7. Vier Stipendien zu je 50 fl. ö. W. per Semester werden auf gemein-
samen Antrag der Vorsteher solchen Studbenden ertheilt, welche sich an den
archäologischen und epigraphischen Uebungen mit Eifer betheiligt, in einer der
beiden Sectionen eine befriedigende wissenschaftliche Arbeit geliefert und ausserdem
an einer der Abtheilungen des philologischen Seminars selbstthätig und mit Erfolg
Antheil genommen haben. Die Cumulation eines solchen Stipendiums mit der Re-
muneration als Bibliothekar ist zulässig.

§. 8. Die Vorsteher sind ermächtigt, alljährlich zwei Studirende, welche ihr
Triennium bereits absolvirt haben und an hiesiger Universität als Theilnehmer der
Uebungen oder auf anderen Universitäten entsprechend vorgebildet sind, zur Be~
 
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