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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 7.1883

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Swoboda, Heinrich: Vertrag des Amyntas von Makedonien mit Olynth
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https://doi.org/10.11588/diglit.9397#0051
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gehen ein Defensiv-Bündniss ein und verpflichten sich zum gegen-
seitigen Schutze ihres Gebietes mit bewaffneter Hand gegen jeden
feindlichen Angriff (A Z.5S.B Z. 15 f.). Eine weitere Clausel bestimmt,
dass beide Contrahenten gegen. die Völkerschaft der Bottiiier und
die Städte Amphipolis, Akanthos und Mende gleiches Vorgehen
beobachten und mit denselben nicht abgesondert, sondern nur ge-
meinsam in ein freundschaftliches Verhältniss treten dürfen (B Z. 10
bis 15). Für den Handelsverkehr (B Z. 1—10) wird bestimmt, dass
die Ausfuhr von Pech und aller Arten von Bauholz, inbegriffen
des Schiffsbauholzes, von Makedonien in das chalkidische Bundes-
gebiet gestattet sei. Dass diese Clausel (Z. 1. 2) nicht für den ge-
genseitigen Verkehr auch von Olynth nach Makedonien100), sondern
nur für denjenigen von Makedonien nach Olynth galt, beweisen
die unmittelbar darauf folgenden Bestimmungen über das koivöv
der Chalkidier; doch muss auch für diese unbeschränkte Ausfuhr
der im Nachfolgenden aufgestellte Grundsatz der Zahlung eines
Ausfuhrzolles gegolten haben, da die Zollfreiheit (dieXeia) sonst
ausdrücklich hätte ausgesprochen werden müssen. Diese Freiheit
der Ausfuhr wird nur bezüglich einer Gattung, des für den Schiffs-
bau verwendeten Tannenholzes1"1) beschränkt (Z. 3—6): es wird
verordnet, dass die Ausfuhr dieser Hölzer nicht für Private, sondern
nur für Zwecke des chalkidischen Bundes stattfinden dürfe und
die Bundesbehörden davon ausdrücklich dem Amyntas eine Anzeige
zu erstatten haben. Es folgt dann (Z. 7—10) der Absatz über das
allgemeine commercielle Verhältniss beider Staaten: die gegensei-
tige Ein- und Durchfuhr aller Waaren von Makedonien in das
chalkidische Bundesgebiet und umgekehrt ist gegen Entrichtung
des vorschriftsmässigen Zolles gestattet. Von hervorragender Wich-
tigkeit für die Beurtheilung der Urkunde ist die Tendenz des Ver-
trages: dieser ist nicht, wie Hicks behauptetW2), zu Gunsten des
Amyntas, vielmehr wesentlich zu Gunsten der Chalkidier gehalten,
was schon die Erlaubniss des Amyntas für die Ausfuhr des Holzes

,co) So fasst diese Bestimmung Hicks S. 131. Ich kann mich bei meiner Auf-
fassung auf Bückh berufen, Staatshaush. 2 1, 76.

>0') ÖWfbl die Weisstaune, vgl. Blümner, Technologie und Terminologie
der Gewerbe und Künste bei den Griechen und Römern 2, 286.

"") Er sagt zwar S. 131: this treaty appears to bt chießy to the comviercial
advantage of the leagtte, aber im darauf Folgenden will er das Gegentheil erweisen.
Ks hängt dies zusammen mit seiner unrichtigen Interpretation der Vertragsbestim-
mungen.
 
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