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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 9.1885

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Hirschfeld, Otto: Bericht über eine Reise in Dalmatien, [1]: Inschriften
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https://doi.org/10.11588/diglit.12270#0034
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ihnen bezeichnet worden sind. Es werden nun aber in einer neuer-
dings in dem alten Thamugadi in Numidien gefundenen merk-
würdigen Inschrift aus der Zeit des Kaisers Julianus, deren Bedeutung
Mommsen durch seinen ausführlichen Commentar (Ephem. epigr. V
S. 629 ff.) dem Verständnisse erschlossen hat, die zur Salutation
des Statthalters von Numidien Berechtigten in folgender Ordnung
aufgeführt:

primo: Senator es et comites et ex comitibus et admin[ist]ratores •
secundo: princeps, cornic[ul]a7'[ius, Pa\latini;
ter[t]io: coronati.......;

? quart]o: prornoti officiales, ., Iiis cum ordi. . .ni;
[? quinto: offi]ciales ex ordine.

Die erste Classe können wir hier bei Seite lassen; dann folgen
die beiden primates officii: der princeps und der cornicularius nebst
den Palatini, d. h. den Officialen der höchsten Magistrate. Zweifel-
haft ist die Bedeutung der coronati, die ich keineswegs, wie de Rossi
will, mit den sacerdotes provinciae für identisch halten kann. Denn
abgesehen von den bereits von Mommsen hervorgehobenen Be-
denken ist es deutlich, dass^ hier in der 2. 4. und 5. Categorie nur
die Officialen des Statthalters aufgeführt werden und zwar in der

2. Categorie die höchsten, in der 4. und 5. die niederen Chargen.
Demnach liegt die Annahme nahe, dass auch unter den in der

3. Categorie Genannten Officialen, und zwar die im Range dem corni-
cularius folgenden, also der commentariensis, adiutor und etwa noch
der numerarius zu verstehen seien, während unter den prornoti offi-
ciales die ab actis und a libellis, unter den an letzter Stelle er-
wähnten officiales die exceptores et ceteri tohortalini einbegriffen sein
dürften. Der Titel coronati würde demnach die höheren Officialen,
vielleicht mit Einbegriff der obersten Chargen bezeichnen, da in
der Lücke nach coronati (Z. 10) möglicherweise reliqui gestanden
haben kann. Diese Bedeutung scheint mir aber auch für den von
Mommsen angeführten Erlass im Codex Theodosianus*) wohl zu
passen, während eine Identification mit den sacerdotes provinciae
mir besonders wenn man die Eingabe der Bischöfe, auf welche
dieser Bescheid erfolgt, ins Auge fasst, ausgeschlossen erscheint.

*) Cod. Theod. XVI, 2, 38: hoc yusis {ecclesiis et clericis) praecipuum ac
singulare deferimus, ut, quaecumque de nobis, ad ecclesiam tantum pertinentia, spe-
cialiter fuerint impetrata, non per cor onato s, sed per advocatos, eorum arbitratu, et
iudicibus innotescant et sortiantur effectum.
 
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