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Glieder waren, ist doch derartig, dass sie auch in einem im Allge-
meinen massig beglaubigten Berichte einen hohen Grad von Zu-
verlässigkeit hat. Man wird also mit ziemlicher Sicherheit aus
diesen Berichten entnehmen dürfen, nicht nur dass die beiden Städte,
die an beiden Stellen genannt werden und auch in der livianischen
Liste für den hannibalischen Krieg stehen und, wie wir sehen werden,
auch noch Jahrhunderte später Mitglieder waren, Arretium und
Perusia, in dieser Stellung schon ein Jahrhundert vor dem hanni-
balischen Kriege gewesen sind, sondern auch, dass ebenfalls die
beiden Städte damals Mitglieder waren, die nur zum Jahre 444
oder zum Jahre 460 genannt werden und in der Liste des Livius
für das Jahr 549 fehlen, Cortona und Volsinii. Da diese aber
gleichfalls, wie weiter unten dargelegt ist, in der Kaiserzeit Mit-
glieder waren, so erscheint auch das gesichert, dass sie in der da-
zwischen liegenden Zeit, auch während des hannibalischen Krieges,
es geblieben waren.

Anders steht es mit dem Berichte des Dionysius für den Krieg
gegen Tarquinius Priscus. Aus dieser Zeit haben die Römer keine
zuverlässigen Berichte gehabt, sondern selbst das Aelteste und
Neste von dem, was den erhaltenen Erzählungen für dieselbe zu
Grunde liegt, ist wohl grösstentheils nicht vor dem drittletzten
Jahrh undert der römischen Republik entstanden und demnach vor-
aussetzlich von den Verhältnissen dieser späteren Zeit bestimmt.
Wenn nun Dionysius hier fünf Städte anscheinend als Glieder des
Bundes nennt, so sind diese vielleicht es wirklich in verhältniss-
ßiässig früher Zeit gewesen; ich sehe wenigstens nichts, was dem
entgegenstünde. Aber eben so gut möglich ist, dass diese Angaben
aus den Verhältnissen, die etwa in der Zeit des hannibalischen
Krieges bestanden, entnommen sind. In diesem Falle hat, da von
den fünf genannten Städten sich vier, Arretium, Clusium, Rusellae
und Volaterrae, auch in der livianischen Liste für das Jahr 549
finden, die Nennung des Dionysius für diese vier nur den Werth
eines zweiten, bestätigenden Zeugnisses, und für die eine, die in
der livianischen Liste nicht steht, aber auf dem Relief sich findet,
Vetulonium, würde das dionysische Zeugniss allein nicht genügende
Beweiskraft haben, um ihre Zugehörigkeit zum Bunde in sehr frühe
Zeit zu setzen6).

•) Doch wird die frühe Selbständigkeit der Stadt Vetuloniura schon durch ihre
Mtinzeh bewiesen, die, wie jetzt feststeht, die Aufschrift voll haben, s. I. Falchi
 
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