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der Verstorbene Bürger der angegebenen Gemeinde gewesen ist,
m derselben auch Gemeinde- oder Priesterämter bekleidet hat und
innerhalb ihres Gebietes begraben ist. Ganz gleichartig ist das
Amt des iurat(us) ad sacra Etr(uriae), das bis jetzt nur einmal, in
der Grabschrift eines Arretiners vorkommt15). Etwas anders
aber steht es mit der Würde eines Prätors von Etrurien, wie schon
die einzige Stelle in der Litteratur lehrt, an der ein Beamter des
zur Besprechung stehenden Etruriens genannt wird. Nach der uns
erhaltenen Lebensbeschreibung des Kaisers Hadrian (c. 19 zu An-
fang: in Etruria praeturam Imperator egit) ist derselbe als Kaiser
Prätor von Etrurien gewesen und er war bekanntlich nicht Bürger
einer etrurischen Gemeinde. Wie hiermit Hadrian nicht so sehr
von Etrurien eine Ehre erhielt, als diesem eine Ehre erwies,
so haben auch, vielleicht in Folge dieses kaiserlichen Vorganges,
nach dem Zeugnisse der Inschriften mehrfach Männer des höchsten
Ranges im römischen Reich dies Amt bekleidet. Solche Personen
konnten leicht zu einzelnen oder mehreren Städten Etruriens in
Beziehungen getreten sein, auch ohne dass sie Burger derselben
waren, und es kann daher aus der Bekleidung des Amtes wohl
nicht mit Sicherheit auf die Zugehörigkeit zu einer der Bundes-
gemeinden geschlossen werden. Danach sind die Inschriften, die
uns Prätoren von Etrurien kennen lehren, einzeln zu erwägen. Ich
kenne deren bis jetzt neun. Von diesen sind gleichartig zwei nach
Clusium"1) und eine nach Perusia17) gehörende, die in diesen
Städten gefunden sind und angesehene Bürger derselben rühmen,
die sich um ihre Vaterstadt auch auf andere Weise verdient ge-
macht haben. Zwei weitere (4. 5) Inschriften aus Tarqu in ii1S) und
Volsinii19) haben das Gemeinsame, dass mit ihnen Männer hohen
Ranges geehrt werden, die im römischen Reiche die Aemterlaufbahn
gemacht haben, aber aus diesen Städten stammen ; in der Inschrift

,s) XI, 1848 (= Grater 479, 1; Gori i. E. 1, 448, 79; Orelli n. 2182). Die-
selbe ist im Gebiet von Arezzo gefunden, die Tribus ist die arretinische und die
'n der Inschrift vorkommenden Gemeindeämter, Quästur, Aedilitat, Duovirat, werden
•Weh avretinisch. sein.

ie) XI, 2114 und 2115 = Muratori 1039, 1.

") XI, 1941 = Gruter 375, 4; Orelli n. 97 mit Sjippl.

1S) XI, 3364 = Henz'en n. 6497.

,9) XI, 2099 = Gruter 385, 1 ; Orelli n. 96 mit Suppl.

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