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sie aber nur dann, wenn ihr Feinhalt siehergestellt war. Letzteres
war für diese Form des Geldes um so wichtiger, als sie weit mehr
Materiale enthielt, als das einzelne Goldstück, also ein Abgang an
Feinhalt dem Besitzer grossen Schaden brachte. Wenn wir nun
sehen, dass gerade auf die Vermehrung der Bürgschaft für die
Echtheit der Feinhaltsmarke ein grosses Gewicht gelegt und diese
stets mehr gesteigert wurde, so wird daraus eben die Verwendung
der Barren als öffentliches Zahlungsmittel gefolgert werden können.
Wahrscheinlich wurde Handelsleuten gestattet, fremde und antiquirte,
nicht coursfähige Münzen und Bruchgold in den kaiserlichen Münz-
häusern einschmelzen, scheiden und in Feingoldbarren umgiessen
zu lassen, die durch die aufgeschlagenen amtlichen Marken die
Geltung eines vom Staate verbürgten Verkehrsmittels erlangten.
Die zunehmende Beliebtheit dieser Geldform in jener Zeit, der
unsere Barren angehörten, veranlasste, um die Sicherheit des Ver-
kehres und den Credit des Staates zu erhalten, die mehrfachen
Aenderungen der Nebenstämpel und den Fortschritt vom Beamten-
zum kaiserlichen Amtssiegel.
Mit diesem Fortschritt hängt wohl auch die verschiedene Art
der Abstämpelung selbst zusammen. Zunächst wurde auf allen
Barren die Feinhaltsmarke (Nr. 1) eingeschlagen, bald in der Mitte
(II, XVI) bald an den Enden (III, XIV, XV, XVII) oder sehr
nahe den letzteren (I, IV) und zwar auf jeder Barre nur einmal;
die einzige Ausnahme bildet Barre XIV, indem auf dieser der
Stämpel 1 zweimal neben einander erscheint. Die Nebenstämpel
dagegen zeigen eine verschiedene Behandlung. Jener des Flavianus,
der nur aus Schrift besteht, wurde auf der kleineren Barre IV
dreimal, auf drei anderen, grösseren (I bis III) sogar, viermal wieder-
holt, so dass der vom Stämpel 1 freigelassene Theil der Oberfläche
mit ihm völlig überdeckt erscheint. Der Zweck solchen Vorgehens
war offenbar das Bestreben, die Bedeutung der Garantiemarke
durch Wiederholung nachdrücklich hervorzuheben. Man wendete
dazu noch ein anderes Mittel an, indem man für jene Abdrücke,
welche unmittelbar neben der Feinhaltsmarke auf der einen oder
auf beiden Seiten derselben zu stehen kommen sollten (I bis III)l0),
den Stämpel verkehrt einschlug, so dass die Buchstaben auf dem
10) Die Barre IV macht die einzige Ausnahme von dieser Art, indem alle
ihre Stämpel aufrecht stehen.
sie aber nur dann, wenn ihr Feinhalt siehergestellt war. Letzteres
war für diese Form des Geldes um so wichtiger, als sie weit mehr
Materiale enthielt, als das einzelne Goldstück, also ein Abgang an
Feinhalt dem Besitzer grossen Schaden brachte. Wenn wir nun
sehen, dass gerade auf die Vermehrung der Bürgschaft für die
Echtheit der Feinhaltsmarke ein grosses Gewicht gelegt und diese
stets mehr gesteigert wurde, so wird daraus eben die Verwendung
der Barren als öffentliches Zahlungsmittel gefolgert werden können.
Wahrscheinlich wurde Handelsleuten gestattet, fremde und antiquirte,
nicht coursfähige Münzen und Bruchgold in den kaiserlichen Münz-
häusern einschmelzen, scheiden und in Feingoldbarren umgiessen
zu lassen, die durch die aufgeschlagenen amtlichen Marken die
Geltung eines vom Staate verbürgten Verkehrsmittels erlangten.
Die zunehmende Beliebtheit dieser Geldform in jener Zeit, der
unsere Barren angehörten, veranlasste, um die Sicherheit des Ver-
kehres und den Credit des Staates zu erhalten, die mehrfachen
Aenderungen der Nebenstämpel und den Fortschritt vom Beamten-
zum kaiserlichen Amtssiegel.
Mit diesem Fortschritt hängt wohl auch die verschiedene Art
der Abstämpelung selbst zusammen. Zunächst wurde auf allen
Barren die Feinhaltsmarke (Nr. 1) eingeschlagen, bald in der Mitte
(II, XVI) bald an den Enden (III, XIV, XV, XVII) oder sehr
nahe den letzteren (I, IV) und zwar auf jeder Barre nur einmal;
die einzige Ausnahme bildet Barre XIV, indem auf dieser der
Stämpel 1 zweimal neben einander erscheint. Die Nebenstämpel
dagegen zeigen eine verschiedene Behandlung. Jener des Flavianus,
der nur aus Schrift besteht, wurde auf der kleineren Barre IV
dreimal, auf drei anderen, grösseren (I bis III) sogar, viermal wieder-
holt, so dass der vom Stämpel 1 freigelassene Theil der Oberfläche
mit ihm völlig überdeckt erscheint. Der Zweck solchen Vorgehens
war offenbar das Bestreben, die Bedeutung der Garantiemarke
durch Wiederholung nachdrücklich hervorzuheben. Man wendete
dazu noch ein anderes Mittel an, indem man für jene Abdrücke,
welche unmittelbar neben der Feinhaltsmarke auf der einen oder
auf beiden Seiten derselben zu stehen kommen sollten (I bis III)l0),
den Stämpel verkehrt einschlug, so dass die Buchstaben auf dem
10) Die Barre IV macht die einzige Ausnahme von dieser Art, indem alle
ihre Stämpel aufrecht stehen.