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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 12.1888

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Szántó, Emil: Zu den amorginischen Staatsschuldurkunden
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https://doi.org/10.11588/diglit.12269#0081
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Zu den amorginischen Staatsschuldurkundeii

In den „Mitth. d. deutsch, arch. Instituts" (XI S. 107 f.) hat
F. Dümmler einen opisthographen Inschriftstein aus Amorgos ver-
öffentlicht, auf dessen von ihm mit B bezeichneter Seite Reste einer
Urkunde erhalten sind, die ihm eine weitere Ergänzung nicht zu-
zulassen und von einer „Verwendungsvorschrift für öffentliche Ein-
nahmen oder von einem Pachtvertrage" herzurühren schienen. Ein
kleines Bruchstück desselben Steines soll „von den Herren der
französischen Schule copirt" worden, scheint jedoch bis jetzt noch
nicht veröffentlicht zu sein. Die Betrachtung der von Dümmler
veröffentlichten Reste lehrt nun, dass wir es hier mit einem Frag-
mente jener Urkunden von Staatsschulden der Arkesineer zu thun
haben, welche Kumanudis im 10. Bande des 'A9r]VC(iov p. 536 (Nr. 9
und 10), sowie im Bull, de corr. hell. VIII p. 23 ff. bekannt ge-
macht hat. Die erste der beiden im Bull, de corr. hell, publicirten
Urkunden ist nahezu vollständig erhalten, die erste der beiden im
JA9r|vaiov abgedruckten zwar nur im zweiten Theile, dieser Rest zeigt
jedoch, dass sie mit jener anderen nahezu wörtlich übereinstimmt,
soweit nicht Zahlen und Namen und etwaige besondere Bestim-
mungen in Betracht kommen. Das Dümmler'sche Fragment aber
gehört dem ersten Theile einer solchen Schuldurkunde an und kann
nicht weit vom Anfange gestanden haben, wenn es nicht geradezu
den Anfang bildete. Es liegt also die Möglichkeit vor, dass es
entweder einem dritten Schuldvertrage angehört, der uns entweder
gar nicht oder nur in geringen Resten erhalten ist, oder dass es
einen Theil jener Inschrift des 5A6r|Vcaov (Nr. 9) bildet, deren zweiter
Theil vorhanden ist. Da jedoch Z. 7 des Dümmler'schen Frag-
mentes an einer Stelle, an welcher nothwendig ein Eigenname ge-
standen haben muss, die Reste ANAPOZ erhalten sind, die sich
leicht zu 'AXeEjavbpoc; ergänzen, und die angezogene Schuldurkunde
von einem Darlehen eines Alexandros an die Arkesineer handelt,
so spricht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür,
dass es jener Inschrift angehört.

Die Ergänzung der von Dümmler publicirten Reste ergibt sich
daher mit Leichtigkeit aus der das Darlehen des Praxikles (Bull,
de corr. hell. VIII, 23) behandelnden Urkunde in Verbindung mit
der bekannten Zeilengrösse der Urkunde des Alexandros. Es dürfte
zu lesen sein:
 
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