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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 12.1888

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Szántó, Emil: Zu den amorginischen Staatsschuldurkunden
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https://doi.org/10.11588/diglit.12269#0083
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76

und vor diesem eine Anzahl von Talenten und Minen gestanden
habe; damit würde die von mir Z. 2 gelassene Lüeke ausgefüllt
werden können, wenn man sich etwa zur Lesung: dpY[upi]ou PArn-
kou TdXctvTO. buo, uväc; xpiaKOvra, || bpaxuac;] xpiaKOvra entschlösse.
Man hätte dann einen Zinsfuss, der. um einen geringen Bruchtheil
unter 8 Procent bliebe, oder wenn man etwa eine kleinere Summe
als 30 hei der Anzahl von Minen einstellte, um einen geringen
Bruchtheil über 8 Procent käme. Ich habe dies unterlassen, weil
ich es für wahrscheinlicher hielt, dass die Procente in ganzen
Zahlen vereinbart wurden. Dass aber Alexandros sich mit einem
— freilich nicht um Vieles — geringeren Zinsfuss begnügte als
Praxikles, wird durch eine andere Bestimmung wett gemacht. In
dem Falle nämlich, als die Zinsen nicht rechtzeitig bezahlt werden
sollten, tritt nach unserem Vertrage die Verpflichtung zur Zahlung
des Doppelten ein (Z. 13), während im Vertrage mit Praxikles
(Z. 12) für diesen Fall nur das Anderthalbfache in Aussicht ge-
nommen ist. So sind denn also die Bedingungen des Alexandros
nicht wesentlich günstigere als die des Praxikles, und ich finde
daher auch angesichts dieses neuen Bruchstückes keinen Grund,
von meiner Wr. Stud. VIII S. 12 f. gegen Wachsmuth, Rh. Mus.
XL S. 295, ausgesprochenen Meinung, dass Alexandros ein aus-
ländischer Gläubiger gewesen ist, zurückzutreten. Vielmehr glaube
ich, dass in dem längst bekannten Theile der Urkunde des Ale-
xandros (Z. 13 bei Wachsmuth S. 293) die für den Fall der Pfän-
dungsverhinderung gegen den Verhindernden zu verhängende Geld-
busse höher anzusetzen ist, als man annimmt. Im Vertrage mit
Praxikles beträgt dieselbe 1 Talent (Z. 36), während die ganze
Schuld 3 Talente beträgt. Hier wird dagegen gelesen bpaxuctc;
A[A]A. Es ist klar, dass durch eine so geringfügige Busse einer
solchen Widersetzlichkeit nicht hinreichend vorgebeugt sein kann,
und ich möchte daher trotz dem Umstände, dass der Stein von
einem so ausgezeichneten Epigraphiker, wie Prof. Kumanudis es ist,
abgeschrieben wurde, im Hinblick auf die starke Zerstörung des-
selben zu lesen vorschlagen: X[X]X, was nach der Analogie des
anderen Vertrages als angemessene Busse erscheinen mag.

Z. 3. a[tdvbuvov uavjöq Kivbüvou] statt TraGoc; habe ich nach
Curt Wachsmuth eingefügt.

Z. 5. Wenn wirklich Apxeö'iveüö'iv zu lesen ist an der Stelle,
an welcher der andere Vertrag br)juooicu bietet, so wird damit
 
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