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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Wilhelm, Adolf: Bemerkungen zu griechischen Inschriften
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0012

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Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen S. 7 und 12 f.).
Drittens ist der Name ÄxeXuJViuuv, den man doch wohl zu ÄxeXuuööujpoc;
und ÄxeXwv (Inschrift aus Aigosthena, Sammlung der griechischen
Dialektinschriften 3099) stellen müsste, seiner Bildung nach anstößig,
so wohl man sich ÄxeXuuiuuv (zu ÄxeXuuiobujpoc; wie TTtujujuv zu TTtuuiö-
öuupoc;) gefallen ließe. Indes bedarf der Name des Schreibers überhaupt
keiner Ergänzung und noch weniger einer Änderung; er ist auf dem
Steine vollständig erhalten. Der Name XeXumuuv ist seiner Bildung
nach untadelig, er verhält sich zu xe^wvn nicht anders als Xcpevöoviuuv
C. I. A. I 441 b Z. 3 zu crqpevbövn, Mnxaviuuv zu unxavri, Maxcaptuuv
zu udxoupa,1) und ist zudem durch zwei Inschriften aus Thasos, heraus-
gegeben von E. Miller Journal des savants 1872 S. 50 und 53 (Bechtel,
Die Inschriften des ionischen Dialekts 81 S. 62) bezeugt. Mithin ist
Foucarts Ergänzung von Z. 3. 4 unhaltbar und die von ihm unter
Annahme einer Zeile von 24 Stellen versuchte Herstellung der Prae-
scripte hinfällig.

Es gilt nunmehr von der Erkenntnis aus, dass der Name des
Schreibers XeXuuviuuv gewesen ist, eine Ergänzung der Praescripte zu
versuchen, welche der in den Urkunden der Zeit gewöhnlichen Fassung
entspricht. Die Länge der Zeile lässt sich annähernd durch Rechnung
finden. Z. 4. 5 kommt das Demotikon des Schreibers und eYpauuj|d-
reujev, Z. 5 Name und Demotikon des Vorsitzenden zur Ergänzung,
Z. 3. 4 der Name der qpuXn. TtpuTaveuouö'a und errpuidveuev. In Z. 3
kann aber nur eöoHev ty\i ßoXfji, nicht eöoHev ifji ßoAfji Kai tuji öfiuuui
gestanden haben, denn selbst die denkbar kürzeste Ergänzung Owrfic;
eTrpuxdveue(v) würde nach eöo£ev ifji ßoXfji [Kai Tun ön.jium eine Zeile
von einer Länge ergeben, welche für die folgende Zeile eine angemessene
Ergänzung ausschließt. Es folgt aus diesen Erwägungen, dass die
Zeile mindestens 28 und höchstens 33 Stellen zählte. Nun ist durch
U. Köhler Ath. Mitth. II S. 212 das Bruchstück eines Bündnisvertrages
zwischen Athen und Eretria bekannt gemacht worden,2) welches nach
Meinung des Herausgebers, dem Dittenberger Sylloge 52 freilich nicht
ohne Bedenken beigestimmt hat, in die Zeit des boiotisch-korinthischen
Krieges gehört, also der hier besprochenen Inschrift gleichzeitig ist.
Sicherer Ergänzung zufolge haben die Zeilen der verstümmelten Ver-
tragsurkunde 32 Stellen gezählt. Foucart hat bereits auf Grund des
bei den letzten Ausgrabungen auf der Akropolis gefundenen Fragments

x) Vgl. über derartige Namen auch Fick, Die namenartigen Bildungen der
griechischen Sprache, in Curtius' Studien zur griechischen und lateinischen Grammatik
IX S. 165 ff.

2) Einige Verstöße gegen die 6Töixr]ddv Ordnung der Buchstaben, die sich der
Steinmetz hat zu Schulden kommen lassen, sind in Köhlers Abschrift übersehen.
 
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