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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Wilhelm, Adolf: Bemerkungen zu griechischen Inschriften
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0018

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Indem ich die Vermuthung hinwerfe, dass auch in dem von
Schliemann Ilios S. 708 f. mitgetheilten Psephisma Z. 14 in ganz ähn-
lichem Zusammenhange für EKKAINQN eKK(\)ivujv zu lesen ist, gehe
ich nachstehend noch zwei Beispiele für die so naheliegende Verwech-
selung der Zeichen AAA.

In den Ath. Mitth. XIII S. 73 n. 85 hat Cichorius eine Inschrift
aus Leshos veröffentlicht, deren vier erste Zeilen nach seiner Abschrift
lauten: cHpaK\ei'öav j| cHpaK\döa |[TONKAHPOITAN|| rjpwa. 'Unklar
ist das KAHPOITAN; K\npunf)c; ist nach Pollux der durch das Los
zu wählende; doch scheint es mir fraglich, oh es hier in diesem Sinne
gebraucht ist.' Allerdings. Es wird einleuchtend sein, dass für TON
KAHPOITAN zu lesen ist T 0 N K A11 P 01T A N töv Kai 'Ipofrav in der
üblichen Form der Beifügung eines Nebennamens. 'Iporrac; die dem
Dialekte gemäße Form des gerade aus Lesbos mehrfach belegten
Namens 'kponaq (C. I. A. II 52 c Z. 17, 22; Ath. Mitth. IX S. 87;
Münze bei Mionnet III S. 47 n. 112 f.).

Am Schlüsse des Psephisma der Letäer (Dittenberger Sylloge
247) liest man den Namen Äuuvrac; AIEOYZ. Zu dem Vatersnamen
bemerkt Dittenberger nomen manifesto corruptum, sed quid lateat
non assequor.' Wohl nur Aieouc; statt Aioöq als Genetiv des vielfach
bezeugten Namens Aif]c;; vgl. die von O. Rayet Rev. arch. XXVIII S. 109
herausgegebene Inschrift aus Milet emcTTaTOÖvTOc; Aieiouc; toö r\auKOu.

V.

In seinem Commentare zu der Mysterieninschrift von Andania
hat P. Foucart (Le Bas II Explication S. 171) nach einer leider äußerst
unvollkommenen Abschrift eine Tempelordnung7) aus Lindos mitgetheilt.
Die Herstellung des Einganges bleibt, so lange keine bessere Copie
vorliegt, fraglich; im Übrigen steht der Wortlaut nahezu fest, nur
Z. 12 ist Foucart nicht zu ergänzen gelungen. Die Abschrift bietet:

ATTOKHAOYX . . ZIOYHMM
dirö Kn.bouc; . . oiou rm(epac;) u'; den durch einen Todesfall gewisser
Art Befleckten ist erst nach Ablauf von vierzig Tagen das Betreten
des Heiligthums gestattet. Ich nehme an, dass in . . XI 0 Y das X für
E verlesen worden ist ■— eine Voraussetzung, welche die Beschaffenheit
der Abschrift unbedenklich zu machen gestattet —, und glaube, indem
ich dirö Kn.bouc; [oiK](e)iou ergänze, die Bestimmung gefunden zu haben,
die an der Stelle am ehesten zu erwarten ist.

7) Derselben Art ist die Tempelordnung von Menshieh Rev. arch. III s. t. 2
(1883) S. 181 ff., in deren Erklärung dem Herausgeber, E. Miller, seltsame Versehen
begegnet sind. S. auch eine Inschrift aus Delos, Bull, de corr. hell. XI S. 257.
Anderes ist allgemein bekannt.
 
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