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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Bormann, Eugen: Inschriften aus Umbrien, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0040

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Minuskeln. Im Einzelnen genügt es anzuführen, dass zu Anfang der
Zeilen 5. 6. 8 in der neu bekannt gewordenen Abschrift steht:

noch gesehen habe

IM, — E

LL-, — III-HIS

NOR; es hat also

in Z. 8 derjenige, auf den die alte Abschrift zurückgeht, oder dessen
Ausschreiber statt der bereits verschwundenen oder beschädigten Lettern
P A aus unrichtiger Ergänzung H O gesetzt.

Zu lesen ist die Inschrift:

Sex(to) Caesio Sex(ti) [f(ilio)J Propertiano, ßamini Ceriali Romae,
proc(uratori) imp(eratoris) a patrim(onio) et heredit(atibus) et a li-
[b]ell(is), tr(ibuno) mil(itum) leg(ionis quartae) Macedonic(ae), prae-
f(ecto) coh(ortis tertiae) Hisfpajnor(um), hast(a) pura et coron(a) aurea
don(ato)y (quattuor)vir(o) i(ure) d(icundo), (quattuor)vir(o) quinq(uen-
nali), pon(tifici), patron(o) mun(icipii).

Danach gehörte der Mann, dessen Bildsäule einst auf dieser Basis
stand, dem Ritterstande an und hatte, abgesehen von priesterlichen
Würden und von Ehrenstellungen in Mevania, das voraussetzlich seine
Vaterstadt war, folgende Laufbahn gehabt. Er hatte die dritte spanische
Cohorte befehligt und in dieser Stellung militärische Decorationen
erhalten, war dann Kriegstribun in der vierten macedonischen Legion
geworden und hatte schließlich die Stellung oder die beiden Stellungen
bekleidet, die hier mit den Worten procurator imperatoris a patrimonio
et hereditatibus et a libellis bezeichnet werden. Die Thätigkeit bei
dem Hausvermögen und den Erbschaften des Kaisers ergab sich schon
aus den früher bekannten Abschriften, und deshalb ist die Inschrift
von Hirschfeld Verw.-Gesch. I S. 55 Anm. 2 angeführt und besprochen
worden; die neue Abschrift lehrt, dass Propertianus gleichzeitig (das
wird durch das et bezeichnet) a libellis gewesen ist. Diese Thatsache
ist zunächst überraschend, sie gestattet aber, glaube ich, Zeitpunkt und
Anlass der Übertragung der beiden Stellungen genau zu bestimmen
und gibt wenn nicht die Möglichkeit doch den Anstoß, in einem nicht
unwichtigen Punkte unsere Anschauung von der Entwicklung der
kaiserlichen Verwaltung zu berichtigen.

In dem großen Mommsen'schen Werke über das römische Staats-
recht, welches den jetzigen Stand des Wissens auf diesem Gebiete
darstellt, heißt es II 2 3 S. 838: „Die Beihülfe bei der Correspondenz
des Princeps und überhaupt der Erledigung der an denselben gelan-
genden Eingaben ist von Augustus und den folgenden Kaisern der
julisch-claudischen Dynastie durchaus als Privatsache behandelt worden,
wie dies mit der Hülfsthätigkeit bei der Beamtencorrespondenz von
je her geschehen war. Da die späteren dieser Regenten ihre Hausleute
 
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