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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

DOI Artikel:
Bormann, Eugen: Inschriften aus Umbrien, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0051
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Bitliynien Vertreter (des Kaisers Trajan) pro pr(aetore), das heißt mit
praetorischer Befugnis, und soll doch gleichzeitig in derselben Provinz
durch die Sendimg desselben Kaisers consularische Befugnis haben.
Momnisen hat selbst den Widerspruch an den verschiedenen Stellen,
an denen er über die Sendung des Plinius spricht, hervorgehoben.
Seine letzte knappe Darlegung will ich hier wiederholen. In dem
Staatsrecht sagt er (II3 S. 244. 245 = II2 S. 234): „Die Statthalter der
kaiserlichen Provinzen sind zwar auch Inhaber eines selbständigen
höheren Imperium, aber als abhängig von dem proconsularischen
Imperium des Kaisers sämmtlich pro praetore.1) Zugleich aber sind
sie seine Mandatare, das heißt legati Augusti. Und die Anmerkung
dazu lautet: J) Consularisches Recht kann der Legat des Kaisers und
des Proconsuls nicht haben, da damit seine Unterordnung aufgehoben
sein würde. Die einzige uns bekannte Abweichung von diesem Princip
ist die Sendung des Plinius nach Bitliynien als legatus pro praetore
consulari potestate (Orelli 1172 = C. I. L. V 5262), der Sache nach
begreiflich, da in einer bisher von Sexfaseales [Inhaber von 6 Fasces
oder Lictoren] regierten Provinz ein Quinquefascalis [Inhaber von
5 Fasces] nicht wohl geeignet war Ordnung zu stiften, aber formell
eine arge Anomalie."

Vielleicht ermäßigt sich die Anomalie durch eine etwas abweichende
Herstellung der Titulatur, die durch die Analogie der Inschrift von Spello
und allgemeine Erwägungen gerechtfertigt wird.

Wie Mommsen selbst dargelegt hat und seitdem anerkannt ist,
war Bithynien bis zur Sendung des Plinius eine senatorische und also
von Proconsuln verwaltete Provinz: mit jener Sendung wurde sie eine
kaiserliche, und auch die auf Plinius folgenden Statthalter haben sie als
Mandatare des Kaisers und demnach mit praetorischer Gewalt, als
legati Augusti pro praetore verwaltet.

Ein solcher Ubergang einer senatorischen Provinz in kaiserliche
Verwaltung ist öfter vorgekommen, aber, so viel ich sehe, ist in keinem
anderen Fall über das dabei angewendete Verfahren etwas Genaueres
uberliefert. Nur für Plinius und Bithynien lässt sich einiges aus der
Bezeichnung seines Amtes erschließen, die jetzt, nachdem wir die Zu-
gehörigkeit der Inschrift von Spello erkannt haben, in zwei Fassungen
vorliegt, allerdings in der zweiten noch verstümmelter als in der früher
bekannten. Beide Fassungen bestehen augenscheinlich aus zwei in-
haltlich entsprechenden aber verschieden angeordneten Theilen. In der
Inschrift von Como steht die Bezeichnung als legatus und zwar hier
■als legatus pro praetore der Provinz Bithynien voran und daran schließt
sich in participialer Form die Angabe, dass er entsendet war auf Grund
eines Senatsbeschlusses. Dieser zweite Theil erscheint in der Inschrift
 
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