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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Premerstein, Anton von: Eine Votivinschrift aus augustischer Zeit
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0094

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inierunt, 446.447 ministri qui k(alendis) Augustisprimi inierunt aufführen.
Diese können nieht vor 746/8 fallen, in welchem Jahre, wir wissen nicht
genauer wann, der Monat Sextiiis durch Senatsbeschluss zu Augustus
Ehren umgenannt wurde. Indem man nun die Consequenzen aus den
zuletzt angeführten Inschriften verallgemeinerte, nahm man bisher
durchweg an, dass die Jahre der Vici vom 1. August des vorangehen-
den Jahres zum 1. August des nachfolgenden Jahres gerechnet wurden,
indem jeden 1. August neue Magistri antraten. Dieser Ansatz müsste
schon deshalb bedenklich erscheinen, weil die Praetoren, Aedilen und
Volkstribunen zum Beginn des bürgerlichen Jahres (letztere allerdings
schon am 10. December) ihr Amt übernahmen, mithin auch gleichzeitig
durch das Loos die Vorstandschaft der hauptstädtischen Regionen zu-
getheilt erhielten und sich so in diesem Falle zwischen dem Amtsjahre
der Regionen und demjenigen der damit so eng zusammenhängenden
Vici ein mindestens sehr auffälliger Gegensatz herausgestellt hätte. Zu
demselben Resultate hätte auch die Erwägung geführt, dass z. B. die
vom J. 742 oder 745 ihren Anfang nehmenden Aeren (C. I. L. VI
452. 449, sieh oben) unmöglich von August zu August hätten laufen
können, indem ja die kalendae Augustae erst durch das Senatusconsult
vom J. 746/8 ihre hohe religiöse und politische Bedeutung erhielten;
man sähe sich also gezwungen, zum wenigsten für einzelne Fälle eine
unbequeme Ausnahme hinsichtlich des Jahresanfanges und des Antritts-
tages der Magistri anzuerkennen, die zu der sonstigen einheitlichen
Durchbildung der Organisation in entschiedenem Gegensatz stünde.
Auch die Eigen thümlichkeit der Ausdrucks weise magistri (ministri)
qui Je. Augustis primi inierunt, an deren Stelle man nach Analogie
des sonst bezeugten magistri anni II, anni VI u. s. w. viel eher ein
einfaches magistri (ministri) anni I erwartet hätte, deutet einen aus-
nahmsweisen Vorgang hinsichtlich der Zeit des Amtsantrittes an. Die
betreffenden Compita waren eben am 1. August eingeweiht worden ; die
Magistri, die an diesem Tage das Amt übernahmen, führten dasselbe
offenbar nicht ein volles Jahr hindurch, sondern wohl nur für die Zeit vom
1. August bis nächsten Jahresanfang, wo dann in diesen, wie in den übrigen
Vici wieder neue Vorstände eintraten, und vermieden es aus diesem Grunde
sich magistri anni primi zu nennen, wenngleich wahrscheinlich nach
antikem Brauche (vgl. Kubitschek in diesen Mitth. XIII S. 93) diese
verkürzte Amtsfrist für die Jahreszählung gleich Jahr 1 gesetzt wurde.
Auch die uns erhaltenen Fasten eines Vicus (C. I. L. VI 2222) sind so
eingerichtet, dass auf die Angabe des Consulates des betreffenden Jahres
(J. 100 n. Chr.) unmittelbar die Liste der magistri ohne genauere An-
gabe des Antrittstages aufgeführt wird, was befremdlich wäre, wenn
ihre Amtsperiode nicht mit dem bürgerlichen Jahre zusammenfiele.
 
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