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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 17.1894

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Hartmann, Ludo Moritz: Über den römischen Colonat und seinen Zusammenhang mit dem Militärdienste
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https://doi.org/10.11588/diglit.12276#0145

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keinem Zweifel unterliegen, dass es der Staat war, der zu Gunsten
der Grundherren eingriff und einen Zustand schuf, der, wie es an einer
anderen Stelle28) heisst, „privata padione" nicht verletzt werden durfte.

Um aber den genaueren Zusammenhang mit den Vorgängen jener
Zeit zu erkennen, muss man sich die Frage vorlegen, wann der Staat
besonderen Grund hatte für die wirtschaftliche Kraft der Grundbesitzer
einzutreten und ob er vielleicht in einem Zeitpunkte ausser dem allge-
meinen Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Arbeitskräfte,
die er durch seine Zwangsmaassregeln zu fördern dachte, noch einen
besonderen Grund hatte, sie vollzählig erhalten zu wollen. Man hat nun
schon darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat, wenn er die Ge-
sammtheit der Grundbesitzer einer Stadtgemeinde solidarisch haftbar
für das Steuersoll machte, wenn er vom Latifundienbesitzer ein be-
stimmtes Steuerquantum forderte, auch andererseits dafür sorgen musste
im eigenen und im Interesse der Grundbesitzer — dass genügend
Arbeitskräfte vorhanden waren, die den Grundbesitz erst ertragfähig
machten. Man hat auch darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung
adscripticius für den Colonen auf den Zusammenhang mit der Steuer
hindeutet. Am deutlichsten aber offenbart sich dieser in einer Constitution
des Theodosius, Arcadius und Honorius,211 > in der zunächst die humana
capitatio für die Dioecesis Thraciarum aufgehoben wird; dann fährt
die Constitution fort: „et ne forte colonis tributariae sortis nexibus
absolutis vagandi et quo Ubuerit recedendi facultas permissa videatur, ipsi
quidem originario iure teneantur etc." Also: man könnte glauben, dass
mit dem Erlasse der Capitatio die Freizügigkeit wiederhergestellt sei;
dem soll aber nicht so sein. Dem Gesetzgeber wie dem Volke war der
Zusammenhang zwischen der Festlegung der Colonen und der durch
Diocletian30) erfolgten Einführung der Capitatio noch klar, die bewirkte,
dass der Staat ein ganz bestimmtes finanzielles Interesse an der Er-
haltung des Colonates hatte. Die Vermuthung, dass der radicale
Reformator und Rcglementierer Diocletian hier wie in so vielen Dingen
den entscheidenden Schritt gethan hat, wird sich kaum abweisen lassen.

Aber noch eine weitere Spur scheint mir nach derselben Richtung
zu weisen. Mommsen sagt31) meines Erachtens mit Recht: „das ganze
Institut des Colonats beruht darauf, dass der Leibeigene— richtiger:
der Hörige — „als freier Mann behandelt wird, um ihn zum Eintritt
in das Heer fähig zu halten"', da der Sclave noch im vierten Jahr-

2S) C. Just. XI 48, 2 pr.
29) C. Just. XI 52 1. un.
30j Lactant. c. 7. 23.
31) Hermes XXIV S. 242.
 
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