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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 19.1896

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Szántó, Emil: Zu den Tetralogien des Antiphon
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https://doi.org/10.11588/diglit.12266#0084
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den Gegenstand einer langen Unterredung zwischen Perikles und Prota-
goras gebildet habe,3) welche aus Anlass eines analogen Falles die
Frage erwogen haben, ob der Wurfspiess, mit welchem beim Pentathlon
einer der Kämpfenden unabsichtlich getödtet worden sei, oder der den
Wurfspiess Werfende oder die Agonotheten die Schuldigen seien, und
zwar y.ata tov op&oia-ov Xdyov, also nicht de lege lata, sondern de lege
ferenda. Da auch der Wurfspiess selbst die Schuld tragen kann, handelte
es sich dabei nicht um Feststellung der culpa, sondern des Causalnexus.
Und im gleichen Geleise bewegt sich die Auseinandersetzung des Anti-
phon. Die Thatsache der durch den Wurfspiess erfolgten Tödtung wird
beiderseits zugegeben. Der Einwand des Beklagten, dass der getödtete
Knabe nicht ruhig an seinem Platze geblieben, sondern dem im Fluge
befindlichen Geschosse entgegengelaufen und sich ihm daher selbst als
Ziel dargeboten habe, wird vom Kläger nicht bestritten. Die Streitfrage
ist nur, wer die Ursache des Todes ist. Hätte der Beklagte nicht ge-
worfen, so wäre der Tod nicht erfolgt, wäre der getödtete Knabe ruhig
auf seinem Platze geblieben, so wäre trotz dem Wurfe der Tod nicht
erfolgt. Es halten also zwei Ursachen zu dem unglücklichen Resultat
zusammengewirkt und der Process hat demnach zu entscheiden, ob bei
zwei wirkenden Ursachen, die unabhängig von einander sind, die aber
beide zur Herbeiführung des Resultates nothwendig sind, die Setzung
der einen Ursache zur Strafbarkeit genügt, wenn auch ohne Zuthun
des Thäters die zweite hinzugetreten ist. In die Sprache des Antiphon
übersetzt, lautet diese Frage: Wer ist der Urheber des Todes, derjenige,
der die erste, oder derjenige, der die zweite Handlung gesetzt hat, der
Beschuldigte oder der Getödtete selbst?

Soweit wäre die Sache klar. Warum wird aber der Beschuldigte
nach dem fingierten Gesetze, welches gerechten und ungerechten Jlord
verbietet, geklagt? Hätte nicht das bestehende Gesetz wegen tpovog
ä.xo6aio; genügt? Wenn die eine wirkende Ursache, das Werfen des
Geschosses, zur Herbeiführung des Effectes nicht genügt hat und daher
die culpa des Werfenden ausgeschlossen ist, so wäre die Tödtung nach
bestehendem Recht straflos, also 8wta£<o? erfolgt. Wenn daher nicht ein
Gesetz angenommen wurde, welches auch das SixaC»? aronasivsiv verbot,
so wäre der Fall nicht rein durchzuführen gewesen und die Hauptfrage,
wer der Urheber sei, hätte nicht in dieser Weise erörtert werden können.

Die dritte Tetralogie behandelt einen Fall, der mit dem von
Antiphon hypostasierten Gesetze vom Verbot gerechtfertigter Tödtung
eigentlich im Widerspruch stünde, wenn man vom attischen Recht aus-
geht. Es handelt sich nämlich gerade um eine solche gerechtfertigte

3) Vgl. Wilamowitz, Güttinger Programm 1890.
 
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