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eine gleichzeitige Verwaltung der drei in der pannönischen Inschrift
(C. III 4013) genannten Provinzen, Dalmatia, Pannonia, Moesia superior,
zu denken, liegt nicht der geringste Grund vor.25)

XVIII. L. Norbanus Appius Maximus.

Cos. unter Domitian, Legat im Anfang der 90er Jahre.

Vgl. Liebenam S. 330, 12; v. Rohden: Pauly-Wissowa II 243, 13.

Dass Norbanus den Aufstand des Antonius Saturninus im Winter
88/89 nicht als Statthalter Pannoniens, sondern als Commandant des
niederrheinischen Heeres niedergeworfen hat, ist Westd. Zeitschr. XII
p. 222 ff. gezeigt worden. Dagegen hatte er während der Verwickelungen
an der Donau zu Anfang der 90er Jahre, welche hauptsächlich von
Pannonien aus eine Kriegsführung nöthig machten, ein Commando; er
kann damals wohl nur Legatus Augusti pro praetore Pannoniae ge-
wesen sein (vgl. Westd. Zeitschr. a. a. 0. 224 f.).

XIX. Cn. Pinarius Aemilius CicatriculaPompeiusLonginus.
Cos. ?, Legat im J. 98, 20. Februar.

Liebenam S. 330, 13; C. III p. 862.

Es ist zu untersuchen, in welchem Verhältnisse dieser pannonische
Statthalter zu anderen Männern der gleichen Zeit steht, welche zum
Theil dieselben Kamen führen.

1. Ein Cn. Pinarius Aemilius Cicatricula ist Consul am
30. December eines unbekannten Jahres mit Sex. Marcius Priscus (C. III
S. p. 19681. Dieser Marcius Priscus war prätorischer Legat von Lykien
unter Vespasian (Lebas-Waddington 1253. 1265; Benndorf Keisen in
Lykien und Karien p. 91 n. 73; Journal of hellen, stud. X p. 73
n. 25), und zwar, wie es scheint, gleich nach der Neuorganisation der
Provinz durch Vespasian im J. 74; jedenfalls war im J. 80 bereits ein
anderer Legat, T. Aurelius Quietus, im Amte, und vor diesem noch L.
Luscius Ocrea, so dass Marcius Priscus nicht wohl länger als bis zum
Jahre 77/78 die Provinz verwaltet haben dürfte. Nun ist es eine schon

25) Dass die in der Inschrift angewendete Verbindung der einzelnen Statt-
halterschaften durch die Partikel item für eine gleichzeitige Verwaltung nicht das
Mindeste beweist, lehrt eine Beobachtung des sonstigen inschriftlichen Sprachgebrauchs :
dieselbe Partikel wird auch angewendet, wo eine Combinierung mehrerer hintereinander
aufgezählten Statthalterschaften oder anderer Aemter durch die geographischen Ver-
hältnisse schlechterdings ausgeschlossen ist, z. B. leg. Aug. pr. pr. prov. Arab. item
ßal. (C. VI 332), proc. rat. priv. prov. Maur. Caes. item per Belgicam et duas
Germunias (C. III 1456), curat, rei p. Narbon. item Anconitanor. item Tarrachi.
(C. X 6006) u. a. in.
 
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