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in Dio's Worten nicht, und eine solche Annahme widerstreitet auch dem
Wesen der kaiserlichen Legation.73) Am einfachsten versteht man wohl
Dio dahin, dass der eine der beiden Legat im oberen, der andere im
unteren Pannonien gewesen ist74). Freilich können dann unter den beiden
Quintilii nicht die Consuln des J. 151, Sex. Quintilius Condianus und
Sex. Quintilius Maximus, die übrigens damals, 28 Jahre nach dem
Consulat, eine Militärprovinz schwerlich noch verwaltet haben werden,
verstanden werden, sondern die jüngeren (wohl beides Söhne des Con-
dianus), von denen Maximus im J. 172, Condianus im J. 180 die Fasces
führte. Für beide würde eine panaonische Legation im J. 178 gut passen,
ist aber bis jetzt durch ein einwandfreies Zeugnis nicht gesichert.

XII. Unbekannt.

Das leider nur kleine Bruchstück einer Ehreninschrift aus Djerba
(L'annee epigraph. 1895, 72) nennt einen oberpannonischen Legaten:

[donis militaribu]s doiuito cxpe\ditione.......corona murali vallari

aurea li\astis puris III[vexiUis III.....] sodali Augustctji.........

teißato Aug. pr. pr. [provinciae .... legato Aug. pr. pr.prov.] Pannoniac
superi[o? is......] Meilingitani.

Da der Geehrte in einem Kriege, wahrscheinlich als Legionslegat,
Dona militaria erhielt, so kann er nur in der trajaniseh-hadrianischen
Zeit oder der des Marcus gelebt haben; seine oberpannonische Legation
fällt also spätestens in die Zeit des Commodus.

73) Mommsen Staatsr. II3 852 Anin. 1 hält es für möglich, dass eine solche
Coordinierung ausnahmsweise gerade hei den Quintilii vorgekommen sei. Wenn Dio 72,
5, 4 im allgemeinen von ihnen sagt, xol oäxiortv "j't oh'A sv xalc ipyoüi Str/iuptaÖTjiav,
Iyevovto Vi . . . . ico).uxTnu.ovt; . . . xoit vjp^ov ojaoO xat izap-^Zcit'i'i'j äX.X"nXot?,
so zeigen die heiden letzten Worte, die sich zweifellos auf Piovinzialämter beziehen,
deutlich, dass immer nur einer der beiden Brüder wirklich Statthalter, der andere
nur näpeopo; war (Legatus pro pr. oder Adsessor in den Senats- und Comes oder
Adsessor in den Kaiserprovinzen; vgl. Mommsen Staatsr. II2 245): äXXVjXotc, das
einemal war Maximus Comes des Condianus, das anderemal Condianus Comes des
Maximus; die Worte v)p/ov ojicO können ungezwungen von den collegialisch geordneten
Amtern verstanden werden. Auch das Eescript (Dig. 38, 2, 16, 4: divi fratres Quin-
tiliis resLripserunt) beweist für eine staatsrechtliche Coordinierung beider in
einem Amte nicht viel, ganz abgesehen davon, dass es auch an sie gerichtet gewesen
sein kann, als sie eines der collegialischen Amter innehatten.

"') Möglich wäre freilich auch, dass nur der eine Bruder Legatus pro praetore
von Pannonia superior, allein mit der proprätorischen Gewalt und dem Heeresbefehl
ausgestattet, war und der Bruder ihn als sein Comes hegleitete.
 
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