Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
104

in einigen inschriftlichen, welcher ungefähr lautet: rt §1 irpäj!? saiw IV.
ts aiküö (sc. toj Savetaajiiyoo) xal twv öicap^övtcav autq). Aber aus
diesen formelhaften Worten die Schuldknechtschaft zu pressen, geht
nicht an. Sie sind durchaus möglich, wenn es nur irgend eine Form
der Personalexecution, z. R. die Schuldhaft gegeben hat. Aber nehmen
wir die Worte im allerstrengsten Sinne und schließen wir — was ja
durchaus möglich und nicht unwahrscheinlich ist — dass in den außer-
attischen griechischen Staaten die Scliuldknechtschaft niemals rechtlich
aufgehoben wurde und dass daher in den Darlehensvertragen die här-
testen Bestimmungen, die nach geltendem Hecht möglich waren, auch
üblich blieben, glaubt auch dann jemand, dass in den Zeiten eines aus-
gebildeten Capitalismus dem Gläubiger, der vielleicht keinen Grund-
besitz, vielleicht auch keine Fabrik besaß, mit der pfandmäßigen Er-
werbung eines Sclaven gedient war? Wozu konnte er ihn anders ver-
wenden als zur persönlichen Bedienung und Wartung? Glaubt jemand,
dass die Geldgeberin Xikarete von Thespiae, die der Stadt Orchomenos
gegen eine von den Polemarchen und deren Bürgen ausgestellte qoYTpoKprj
borgte und in dieselbe die Formel setzte: -q Ss jrpöfrc I'atw IV. ts aöw&v
07.v£;37.[j.svcov y.al ly. tö>v I77610V . . . jtal I"/. twv Djrap/ovtüiv auxol? irgendwie
denken konnte, im Falle der Zahlungsversäumnis die Polemarchen von
Orchomenos und deren Bürgen zu Schuldsclaven zu machen, statt sich
an ihrem Vermögen schadlos zu halten? G)

Es gibt freilich eine Möglichkeit, den Gläubiger auch bei herr-
schendem Capitalismus durch Schuldknechtschaft zu befriedigen, nämlich
den Verkauf der Schuldsclaven. Aber abgesehen davon, dass uns nach
dem fünften Jahrhundert kein Beispiel für einen solchen Verkauf bekannt
ist, hinderte der hohe Zinsfuß und die durch ihn bedingte exorbitante
Erhöhung der Schuld den Verkauf des Schuldners, der ja über den
Marktpreis eines Sclaven nicht an den Mann gebracht werden konnte,
weil dadurch der volle Schuldbetrag nicht hereingebracht werden
konnte.

Endlich aber ist das stricte Verbot der Schuldknechtschaft in
Attika, das mit Beginn des sechsten Jahrhunderts nicht wieder auf-
gehoben wurde, doch unmöglich ohne Folgen für die anderen griechischen
Staaten gewesen.

Man muss sagen, dass sich in der Zeit nach Alexander die Schuld-

G) IGS 3172. Der Complex von acht Urkunden, welche diese Anleihe betreffen,
ist in büotischem Dialekt abgefasst, bloß die cu-pi-pa?*), die eben jene Pfändungs-
formel enthalt, in y.otv^, obgleich Glaubiger wie Schuldner Böoter sind. Offenbar weil
die ooyyp«?^. wie Mitteis bewiesen hat, der allgemeinste Darlehcnsvertrag war und
man die vorhandenen Muster ohneweiters sanimt ihren Formeln adoptierte.
 
Annotationen