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a^oxijj.TjiAa hieß.7) Aus dem Namen ist zu schließen, dass der Wert des
Waisenvermögens ebenso wie der des zu belastenden Grundstückes
abgeschätzt wurden, und Harpokration bezeugt uns, dass diese Ab-
schätzung durch vom Archon ernannte airoTt{i.7jTai vorgenommen wurde.
Bezüglich der Mitgift ist uns eine magistratische Intervention nicht
bezeugt und ebensowenig, dass eine authentische Abschätzung von irgend
welchen Organen vorgenommen wurde, aber die Benennung ditOTipjfia
steht auch hier fest, und sie reicht hin, um die Annahme zu begründen,
dass auch hier eine irgendwie offizielle Schätzung vorgenommen wurde,
die einerseits die Höhe der Mitgift, anderseits den Wert des Grund-
stückes jedem Zweifel entrücken sollte. Damit werden wir zu der Ver-
muthung geführt, dass das «itoTtjrfjua eine Hypothek ist, bei der Pfaud-
object und Forderung in unanfechtbarer Weise in ihrem Werte bestimmt
worden sind. Die Hypothek ist sowohl der allgemeine Ausdruck, der das
a7coti{i.'/)|i(3t mit begreift, als auch der specielle, der die nicht oder nicht völlig
abgeschätzten Hypotheken begreift. AVenn z. B. bei Staatsanleihen das
gesammte private Vermögen der Bürger ebenso wie das Staatsvcrmögen
dem Gläubiger als Generalhypothek verpfändet erscheint, so ist die
Abschätzung des Wertes der verpfändeten Güter absolut unmöglich.
Aber auch bei Darlehen, und an sich auch hei Mitgiften ist der Fall
möglich, dass das zu verpfändende Grundstück augenscheinlich den
Wert der auf demselben vorzumerkenden Summe so erheblich überstieg,
dass eine Schätzung des ersteren, soweit das Gesetz sie nicht erforderte,
unnöthig war. Ebenso ist es möglich, dass die Mitgift oder das Dar-
geliehene zwar nicht ausschließlich in barem Gelde bestand, aber doch
augenscheinlich dem Werte des zu belastenden Grundstückes so sehr
nachstand, dass eine offizielle Schätzung des Mitgiftwertes vermieden
werden konnte. Endlich ist der Fall denkbar, dass der AVert der aus
einem Rechtsgeschäfte sich ergebenden Hypothek zur Zeit der Einräu-
mung des Pfandrechtes nicht hinreichend bekannt war und das Grund-
stück für spätere Auszahlung des aus dem Geschäfte sich ergebenden
Gewinnes verpfändet wurde.

Wir nehmen also die arora^ftaTa als privilegierte Hypotheken,
um den neuen Ausdruck zu prägen, als Hypotheken cum beneficio inven-
tarii an, bei welchen irgendwie officielle, für den Fall des AYaiseugutes
sogar Intervention des Archons und des Gerichtes nothwendig war. und
es ist daher begreiflich, dass sie nur bei Arerpaehtung von AVaisengeldcrn
und bei Dosbestellung nothwendig oder möglich waren. Für die AVaisen-
gclder sowie für die vom Ehegatten zur Sicherung der dos im Falle

7) über die Procedur sieh Schulthess Vormundschaft nach att. Recht S. 139 ff.
 
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