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cesse gezwungen, dem sonst das Gesetz vorbeugen wollte. Wenn aber
der Sprecher es als widergesetzlich bezeichnet, dass Spudias als Beklagter
für sein angebliches Recht kämpft, statt sich sofort zu ergeben, so ist
er vielleicht in einem thatsächlichen Irrthum.

Wenn man die Erklärung von Beauchet annehmen wollte, so käme
man, selbst wenn man dieselbe Finte voraussetzte, die wir für die
unsrige nöthig hatten, dass nämlich der Beklagte oder der instruierende
Beamte, der den Process nicht a limine abwies, einer Gesetzesverletzung
beschuldigt wird, die ihn nur träfe, wenn er Kläger wäre, in unlösbare
Schwierigkeiten. Denn auch dann wäre von Spudias das Gesetz nicht
verletzt worden. Hat er doch keinesfalls behauptet, dass die Besitz-
ergreifung von verpfändetem Gut erst eines gerichtlichen Urtheils bedürfe.

Der Process ist aber, bevor die demosthenische Rede gehalten
wurde, auch schon vor dem Diäteten verhandelt worden. Dort scheint
Spudias behauptet zu haben, dass das verpfändete Haus in die Erb-
schaft für des Polyeuktos gehöre und von ihr nicht als für die Mitgift
der Gattin des Sprechers belastet auszuscheiden sei. Dass mit Willen des
Polyeuktos opot aufgestellt worden waren, hat er nicht geleugnet, aber
behauptet, dass die Forderung der rückständigen Mitgift nicht bestünde,
sondern der Erblasser überredet vom Sprecher, sich habe bereit finden
lassen, opot zu errichten, gleichwie wenn eine Forderung wegen rück-
ständiger Mitgift bestünde. Der Sprecher führt dabei auch einen Zeugen-
beweis, dass ihm die 10 Minen von der Mitgift wirklich geschuldet
waren.13) In der Vertheidigung hatte also Spudias trotz thatsächlicli
errichteter opot die Existenz der Forderung bestritten gegen das Gesetz,
welches die Unanfechtbarkeit garantierte. Aber er hatte sie bestritten
mit der Behauptung, dass das amottftT/jux auf ungesetzlichem Wege zu-
stande gekommen sei dadurch, dass eine privilegierte Hypothek in einer
.Sache errichtet worden sei, für welche privilegierte Hypotheken nicht
statthaft waren, unter dem Vorwande, dass es sich um eine Mitgift
handle, für welche ajioTiu,-/jp.oaa üblich und gestattet waren. Der Sprecher
tritt also den Beweis an, dass es sich wirklich um eine privilegierte
Sache, um die Mitgift handle, dass folglich Siy.aico; ä-sTtpv/;{bj und damit
die Sache erledigt wäre.14) Ob der Sprecher eine solche Vertheidigung

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14) ib. § 19 äXXa |J.t;v ei otxaiui; är.fci^&r^ |u|ivi}|icvotC toö v6|j.ou xara fjiv
to08'' üp.Tv oüx eguv äitotJiiq<pwao8,at 2^o'jot'ou.
 
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