Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
114

sein, ohne dass — wegen des nahen Verhältnisses zwischen Gläubiger
und Schuldner — schon l^dxeoaiz stattgefunden hätte. Er könnte aber
auch dem Gläubiger ein Einspruchsrecht gegen den Verkauf zugestanden
haben, nicht wegen des Rechtes auf die Hyperocha, sondern weil er
nicht jeden Käufer als Hypothekarschuldner acceptieren müsste. Wenn
der Käufer z. B. die Hypothekarschuld in den Kaufpreis einrechnen
und die Hypothek bestehen ließ, so musste der Gläubiger sich den
Wechsel in der Person des Schuldners schon deshalb nicht gefallen
lassen, weil er nicht gesonnen sein musste, die Hypothek zurückzu-
ziehen und für den regelmäßigen Genuss der Zinsen die persönliche
Creditfähigkeit des Schuldners in Betracht kam. War aber der Käufer
bereit sofort zu zahlen, so konnte, wenn die Schuld noch nicht fällig
war, der Gläubiger dieses Anerbieten zurückweisen, weil er außer
Stande war, sein Capital anderweitig zu placieren. Auch ein Einspruch
gegen die Nachhypothek auf Grund des Vertrages lässt sich denken,
ohne dass dabei an das Recht auf die Hyperocha gedacht werden
müsste.

Sind also die beiden Stellen nicht strict beweisend für ein gesetz-
lich gewährleistetes Einspruchsrecht des Gläubigers gegen Verkauf und
zweite Hypothek, so lässt sich anderseits bei einfacher Hypothek, da
ein Zwangsverkauf nicht nachweisbar ist, nicht denken, auf welche
Weise der Gläubiger zur Herausgabe der Hyperocha hätte verhalten
werden können.

Wir hätten uns also für Attika und für das vierte Jahrhundert
einen Rechtszustand zu construieren, nach welchem dem Gläubiger bei
Verfall die Besitzergreifung des ganzen Pfandes zustand und es kein
Mittel gab, ihn zur Herausgabe des Mehrwertes zu zwingen, nach welchem
er aber auf diesen Mehrwert, sofern er feststellbar und liquidierbar
war, kein förmliches Recht hatte. Es war daher Sache des zweiten
Gläubigers, zu coustatieren, ob die Umstände so lagen, dass er die
zweite Hypothek wagen konnte, und begreiflich, dass Nachhypotheken
vorkamen, sowie dass der für dieselben übliche Terminus irciSavettetv
schon bei den Rednern vorkommt. Aber gerade die Unsicherheit, die
wegen der Hyperocha bestand, trug dazu bei, die jepfiat? eiti Xdos'. zu
erhalten, bei welcher ein Zweifel nicht bestehen konnte. Hier war es
ja selbstverständlich, dass dem Gläubiger das ganze Pfandobject gehörte,
und Sache des Schuldners war es, nicht zu verpfänden, wenn die dar-
geliehene Summe, die factisch als Kaufpreis figurierte, erheblich unter
dein Werte des Objectes stand.

W i e n.

EMIE SZANTO.
 
Annotationen