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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 20.1897

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Swoboda, Heinrich: Epigraphisch-historische Beiträge
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https://doi.org/10.11588/diglit.12267#0126
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.scher als die rechten Vorläufer der hellenistischen Zeit, welche die
fruchtbarsten Analogien zu der Verfassung- von Halikarnass unter Lyg-
damis darbietet. Ohne diese interessanten Fragen, welche eine aus-
führliche Behandlung verdienen, zu absolvieren, will ich nur auf die-
jenigen Fälle hinweisen, die das allgemein bekannte Material liefert.
Ich habe bereits an anderer Stelle das eigenthümliche Regierungssystem
der Könige von Pergamon und die Art, wie sie die beschließende Ver-
sammlung in ihren Städten lenkten, geschildert17) und dabei das inter-
essante Seitenstück herangezogen, welches das Verhältnis von Larissa
zu König Philipp V von Makedonien darstellt (vgl. Athen. Mittheil. VII
61 ff., Polybios IV 76). Die pergamenischen Inschriften sind auch ge-
eignet, einen anderen Anstoß zu entfernen, den man an der Lygdamis-
Urkunde nehmen könnte: dass sie nicht nach dem Herrscher, sondern
nach den Piytanen datiert ist;18) auch in der Stadt Pergamon ist nie-
mals der König, sondern der Prytane oder ein Priester eponym ge-
wesen.19) Das Decret von Antiochia aus dem Jahre 175 v. Ch. (Inschriften
von Pergamon I n. 160 ) lässt den Schluss darauf zu, dass das Ver-
hältnis der syrisch-griechischen Städte zu den Selcukulen in ähnlicher
Weise geordnet war, wie das der pergamenischen Städte zu ihren
Königen;20') in gleicher Art belehrend ist der Beschluss von Telmessos
in Lykien (Bull, de corr. hell. XIV 162, aus 241/0) zu Ehren seines
von den Ägyptern eingesetzten Herrschers, Ptolemaios' Sohn des Lysi-
machos.2') Dies sind die nächsten Analogien, welche sich ungesucht
an unsere Urkunde anreihen; es ist nicht zu bezweifeln, dass eine ein-
gehendere Durchforschung des Materials der hellenistischen Zeit noch
viel mehr Beispiele aufdecken wird und dass, natürlich mit vielen Ab-
wandlungen im einzelnen, die Stellung der damaligen Städte zu ihren
Herrschern im allgemeinen eine den oben zusammengestellten Fällen
gleiche gewesen sein wird.22)

17) Rhein. Mus. XLVI (1891), 497 ff. Vgl. dazu auch M. Frankel, Inschriften
von Pergamon I S. 20. 21, II S. 509. 510.
>8) Hirschfeld a. a. O. S. 52.

19) Vgl. meine Bemerkungen 1. 1. 504 Note, und Frankel a. a. 0. I S. 5. Über
den geschichtlichen Ursprung der Prytanie in Pergamon, derselbe ibid. II S. 879.

-°) Vgl. darüber auch Joh. Gust. Droysen, Gesch. des Hellenismus 2 III 1,
64. 69 und Stark, Gaza und die philistaeische Küste (Jena 1852) 460 ff. 470 f.

21) Dazu Mahaffy in Grenfells Revenue Laws of Ptolemy Philadelphus S. LH sq.
Telmessos besitzt vollkommene locale Autonomie, der Herrscher hat aber das Recht,

.Atelie zu ertheilen.

22) Vgl. auch die belehrenden Ausführungen von J. G. Droysen über die innere
Gestaltung des Alexanderreiches, jetzt in den Kleinen Schriften zur alten Geschichte
II 232 ff. und G. Radet, De coloniis a Macedonibus in Asiam eis Taurum deduetis
(Paris 1892) 83 ff.
 
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