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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 20.1897

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Swoboda, Heinrich: Epigraphisch-historische Beiträge
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https://doi.org/10.11588/diglit.12267#0130
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122

Beweis in der Regel dem Beklagten auferlegen.35) Es könnte sich also
höchstens um einen 'Voreid' des Klägers, um einen Ausdruck des deutschen
Rechts zu gebrauchen36), handeln, der aber gegenüber dem entscheidenden
Zeugnis der Mnemonen ohne Gewicht gewesen wäre und von dem, so
viel ich weiß, im griechischen Verfahren auch sonst keine Spur aufzu-
weisen ist. Im attischen Process wurden allerdings bei der Anakrisis
beide Parteien, sowohl Kläger als Beklagter vereidigt37); auch dies
ist hier ausgeschlossen, da es sich ersichtlich nicht um beide Process-
gegner. sondern um einen einseitigen Eid handelt. Gegen Reinachs
Ansicht spricht vor allem, dass doch der Kläger, wie später Z. 24 ff.
der Beklagte, als Schwörender genannt sein müsste und dass eine
Abbreviatur des Ausdrucks, wie Reinach sie hier voraussetzt, eine
bedenkliche Unklarkeit mit sich geführt hätte.

Meiner Ansicht nach brauchen wir nach dem Object von opxöaai
nicht lange zu suchen; es ist niemand anderer als die unmittelbar darauf
genannten Mnemonen und die Verordnung besagt, dass sie ihre ent-
scheidende Aussage über den strittigen Besitzstand — welche hier den
Wert einer Zeugenaussage besitzt — durch einen Eid zu bekräftigen
haben.38) Jetzt ist es wohl an der Zeit, auf eine wichtige Seite der
Betrachtung aufmerksam zu machen, welche unsere Urkunde darbietet.
Man hat zwar, um die Stellung der Mnemonen in der Lygdamis-
Inschrift zu erläutern, ihre Functionen in dem Gesetz von Gortyn heran-
gezogen;39) allein man kann noch weiter gehen und sagen, dass das
Rechtsverfahren, wie es unsere Urkunde voraussetzt — und zwar sowohl
in seinem ersten als in seinem zweiten Stadium — ganz demjenigen
des Gesetzes von Gortyn entspricht.40) Der wichtigste Grundsatz in
dem Verfahren von Gortyn — und wir dürfen darnach wohl sagen, in
dem älteren griechischen Process, für dessen Erkenntnis jener unver-

35) Eonrad Maurer in der Erik Überschau der deutschen Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft V 337, Siegel, Geschichte des deutschen Gerichtsverfahrens 1111. 167,
R. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte 2 353, Brunner, Deutsche
Rcchtsgeschichte IT 370. 377 ff.

36) Schröder a. a. 0. 351, Brunner a. a. 0. II 343 ff.

37) Lipsius, Attischer Process 825 ff. und Ziebarth 1. 1. 42 ff. Für die Blutklagen
Schoeniann-Lipsius Gr. Alt. I 510.

38) Auch in der Inscbriit von Gortyn Monumenti antichi III n. 153 Sp. 287 sq.
sagt der Mnamon unter Eid aus.

3n) Reinach 1. 1. 42.

4n) Uber den Process im Gesetz von Gortyn vgl. außer Zitelmann noch Recueil
des inscr. jur. gr. S. 432 sq. und Headlam im Journal of Hellenie Studies XIII (1892/3)
48 ff. Ob der letztere Gelehrte mit seiner Ansicht von der Trennung des Verfahrens
in iure und in iudicio recht hat, steht freilich dahin.
 
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