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bis man sie in eine Behörde umwandelte.00) Als solche hatten sie nicht
bloß bei jeder Veränderung des Grundbesitzes, sondern überhaupt bei
dem Abschluss eines jeden Geschäftes und Vertrags anwesend zu sein01)
und demselben durch ihre Zustimmung rechtliche Gültigkeit zu verleihen
(später trat anstatt dessen die Ausfertigung einer Urkunde); in strittigen
Fällen, bei Processen, haben sie vor Gericht nach ihrer Erinnerung02)
Zeugnis abzulegen und dieses bildet die Grundlage für die richterliche
Entscheidung. So war es in Halikarnass giltiges Recht bis auf unser
Gesetz (vojj-tp 8= xadwrep vöv Z. 19 ff.) und noch 18 Monate darüber
hinaus. Für diese ursprüngliche Bedeutung des Amtes ist der Name
der [iv^fiove? in seiner Herleitung von dem 'Gedächtnis' ein redendes
Zeugnis. Erst mit dem allmählichen Eindringen der Privat-Urkunde in
das griechische Recht bahnte sich eine Veränderung in den Functionen
der Mnemonen an, indem bei ihnen die schriftlich abgefassten Vertrags-
instrumente hinterlegt wurden oder, was noch später eintrat (vgl. unten),
sie die öffentlichen Bücher über den Wechsel im Besitze führten.

Dafür nun, dass die Aussage der Mnemonen z. 20 ff. nicht durch
Vorführung von Urkunden, sondern mündlich auf Grund ihrer Erinnerung
abgegeben wurde, spricht neben den eben angestellten allgemeinen Er-
wägungen vor allem die Thatsache, dass das Beweismittel, welches für
die Zukunft angeordnet wird (Z. 22 ff.j, in dem Offenbarungseid desjenigen
bestellt, welcher zur Zeit, da das Gesetz erlassen wurde (und noch 18
Monate nachher, wenn ihm während dieser Frist nicht der Besitz durch
gerichtliches Urtheil anerkannt ward), Besitzer war — nach einem Aus-
druck des deutschen Rechtes in dessen „Behaltungseid".6a) Würde die
Urkunde in dem Processe unserer Inschrift eine Rolle spielen, so ist
nicht einzusehen, warum zu dieser Auskunft gegriffen ward und warum
nicht, was unter der obigen Voraussetzung viel natürlicher wäre, in dem
Xormaljahr, das sie anordnet, neue Besitztitel ausgefertigt wurden, auf

6Ü) Auch in Babylon waren die Zeugen ein Amt (Bruno Meissner, Beiträge zum
altbabylonischen Privatrecht 5).

6I) Für Mytilene bestimmte Pittakos, dass Kauf und Verkauf vor den ßa-;).s:;
und dem Prytanen erfolgte (Theophrast § 1).

C2) Bei der zeitlichen Begrenzung des Amtes mussten jedesfalls die Mnemonen
bei ihrem Rücktritt ihre Nachfolger von den in ihrem Jahre erfolgten Besitziinderungen
und dem ganzen Besitzstand unterrichten, womit vielleicht eine Inaugenscheinnahme
des Grundbesitzes verknüpft gewesen sein wird. Man kann auch daran denken, dass
die Mnemonen ihr Gedächtnis durch private Aufzeichnungen unterstützten; jedesfalls
war aber ausgeschlossen, dass letztere urkundliche Geltung besaßen. Möglich ist
auch, dass den gewesenen Mnemonen die Zeugnispflicht über die Besitzänderungen
ihres Jahres oblag.

o:l) Siegel a. a. 0. 182, v. Amira S. 194.
 
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