Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
128

CCCLXXVII = Recueil des inscr. jur. gr. n. VII), die man trotzdem
dass sie auch die Mitgiften einbezieht und trotz ihrer auf einem anderen
Princip beruhenden AnlageG9) noch am ehesten mit unseren Grund-
büchern vergleichen mag, deren Wesen darin besteht, dass das Eigen-
thum einzig durch Bncheintrag erworben wird; allein sie ist kaum älter
als das zweite Jahrhundert v. Ch.70) Auch die inschriftlichen Belege
für die Archive 71) zur Niederlegung von Privaturkunden, besonders die
sogenannten ypsco'pXäy.ia. stammen alle aus späterer Zeit. Was die von
Fabricius herausgegebene Inschrift von Mytilene anlangt (Ath. Mittheil.
IX 88 ff., vorrömisch, aber später als Alexander), so erscheint es als
zweifelhaft, ob wir es mit einem Kataster zu thun haben, oder mit
einem Grundbuch (cf. Fabricius 94), in welches jeder verpflichtet war,
Güter, in deren Besitz er gelangte, einzeichnen zu lassen; der Ausdruck
ä~rr;[jd'szm<. ist wohl verschieden von seiner Anwendung in Ägypten 72)
in letzterem Sinn zu fassen. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass es
einen Kataster in Athen niemals gegeben hat.73) Nun besitzen wir
einige inschriftliche Zeugnisse, welehe unzweifelhaft Bruchstücke von
Katastern darstellen (aus Thera CIG 8656 und Astypalaia ib. 8657.
Tralles, Bull, de corr. hell. IV 336 ff., Mytilene Ath. Mittheil. XIII 43 ff):
sie stammen alle erst aus der späten Kaiserzeit (s. auch Mommsen,
Hermes III 436 ff.) und stehen in Zusammenhang mit der diocletianischen
Steuerordnung des römischen Reichs.73") Die Entwicklung bei anderen
Völkern ist auch in dieser Hinsicht sehr lehrreich.71) Den Römern

m) Vgl. z. B. über die innere Einrichtung der Grundbücher nach österreichischem
Recht Rauda. Das Eigenthumsrecht nach österreichischem Rechte I 404 ff.
7l1) Szanto, Wiener Studien IX 294.

71) Zusammengestellt von Dareste, Bull, de corr. hell. VI 241 sq.

72) Über die s. Wilcken, Hermes XXVIII (1893) 230 ff. und Piniol.
X. F. VI 564 ff , Viereck an letzter Stelle 219 sq.

73) Schoemann-Lipsius, Griech. Alterthümer I 498, Guiraud 1. 1. 294. Dass es
sich bei der Inschrift CIA III 61 nicht um einen Kataster handelt, erkannte Mommsen,
vgl. Dittenberger zur Stelle. Auch ein Grundbuch ist für Athen schwerlich anzunehmen,
vgl. Schulthess, Wochenschrift f. class. Piniol. 1893, Sp. 294.

73a) Max Weber, Röm. Agrargeschichte 201 ff.

74) Es ist schwerlich anzunehmen, dass die von Herodot (VI 42) berichtete Ver-
messung des Gebietes der kleinasiatischen Städte durch Artaphrenes, die nach großen
Zügen geschah und zur Feststellung des Tributs an die Perser diente, eine genaue
Katastrierung des Einzelbesitzes nach sich zog, umsoweniger als die Art, wie die
Städte ihren Tribut aufbrachten, verschieden gewesen sein wird; ähnlich wie zu Beginn
der römischen Kaiserzeit die abhängigen Gemeinden des Reiches in steuerlicher Be-
ziehung autonom gestellt waren und der von den einzelnen Provinzen aufzubringende
Tribut nur auf die Gemeinden und Völkerschaften aufgetheilt wurde, wobei letzteren
die Art der Aufbringung überlassen blieb (Max Weber a. a. 0. 184. 185). — Uber
 
Annotationen