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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 27.1911

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Heft 8
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Denkmalschutz
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Spitzel: Obstspaliere an den Häusern
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https://doi.org/10.11588/diglit.35084#0104

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Seite 94.

ARCHITEKTONISCHE RUNDSCHAU

1911, 8.


Wohnhaus Herkulesstraße 1 in Dresden-Strehlen.

Architekten: Luther & Scholz in Dresden-Blasewitz.

Baukosten ohne Einfriedigung und gärtnerische Anlagen rund M. 26000,
d. i. bei 210 qm bebauter Fläche M. 124 für den qm und für den cbm umbauten

Raumes (einschließlich Keller und Dachzimmer) etwa M. 16, obwohl wegen der
tiefen Lage der Baustelle 1 m tiefer gegründet werden mußte als gewöhnlich.

Aufsicht eines aus diesem, zwei Senatsmitgliedern und sechs bürgerlichen
Deputierten bestehenden Denkmalrates.
Unbewegliche Denkmäler dürfen ohne Genehmigung des Denkmal-
rates weder vernichtet noch dem Verfall preisgegeben, noch übertüncht oder
bemalt werden. Ebenso dürfen bauliche Anlagen oder Veränderungen, auf-
dringliche Aufschriften, Malereien oder Reklameschilder an einem Baudenk-
mal oder in dessen näherer Umgebung nicht ohne Genehmigung des
Denkmalrates angebracht werden, wenn sie geeignet sind, das Denkmal
zu verdecken, zu verunstalten oder in seiner Wirkung wesentlich zu beein-
trächtigen.
Von jeder Veräußerung eines beweglichen Denkmals ist dem Konser-
vator schriftlich Kenntnis zu geben; zur Entfernung eines solchen aus dem
Staatsgebiet ist die Genehmigung des Denkmalrates erforderlich. Diese soll
jedoch in der Regel nicht versagt werden, wenn das Denkmal durch Erb-

Diele im Hause Untertrave 74 in Lübeck. Architekt unbekannt.


gang an einen außerhalb des Staatsgebietes Wohnenden gefallen ist oder
sich seit längerer Zeit im Besitz des Verfügungsberechtigten oder seiner
Familie befindet und dieser seinen Wohnsitz im lübischen Staatsgebiet
aufgibt. Die in Betracht kommenden Denkmäler werden in einer Denkmal-
liste geführt.
Der jetzt vorliegende Entwurf eines Denkmalschutzgesetzes
für Österreich unterscheidet Denkmäler im Besitz von juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts, von Fideikommissen und Stiftungen, und
Denkmäler im Besitz von anderen juristischen und physischen Personen
und beschränkt das Verfügungsrecht über die ersteren im Interesse des
Denkmalschutzes stärker, als das über die letzteren. Um Privaten die Er-
haltung von Baulichkeiten mit ausgesprochenem Denkmalscharakter zu er-
möglichen, wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der
Hauszins- und Hausklassensteuer auf die Dauer von zwölf Jahren vorge-
schlagen.
Der Verkauf beweglicher Kunstdenkmäler nach dem Auslande unter-
liegt der Anzeigepflicht. Bei Festsetzung der Erbgebühren für Kunstdenk-
mäler kann das Finanzministerium auf Antrag der Denkmalbehörde eine
Ermäßigung des nach den allgemeinen Gebührenvorschriften anzunehmenden
Wertes gestatten.
Von Funden ist die Landesdenkmalbehörde durch Vermittlung der
politischen Behörde zu benachrichtigen. An den Fundgegenständen steht
in erster Linie dem Lande, in zweiter dem Gesamtstaate das Vorkaufsrecht
zu, das binnen 30 Tagen nach erfolgtem Angebot ausgeübt werden muß.
Vorherige anderweitige Veräußerung ist ungültig. Ausgrabungen von Gegen-
ständen von kunst-, kultur- oder vorgeschichtlicher Bedeutung dürfen nur
mit Genehmigung der politischen Landesbehörden vorgenommen werden.

Obstspaliere an den Häusern.
Das bayerische Ministerium des Innern hat einen Erlaß über die Förderung
der Wandbaumzucht veröffentlicht, der vollsten Beifall und insbesondere
die Beachtung der Architekten verdient. Der Erlaß weist darauf hin, welche
außerordentliche Steigerung des Obstertrags durch Ausnutzung der Wand-
flächen für Obstspaliere erzielt werden kann. Nach oberflächlicher Schätzung
stehen in Bayern 15000000 qm, im Deutschen Reiche das Zehnfache zur Ver-
fügung. Es könnte also für viele Millionen Mark Obst gezogen werden, so daß
mit der Zeit auch ein steigender Obstbedarf im Inlande gedeckt werden könnte,
 
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