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lang im Gerichte liegen bleiben und durfte erst nach dem Ver-
flusse dieser Zeit öffentlich vergantet werden.
Wenn ein Gast, welcher eine Schuldklage gegen einen
Bürger vor dem Hüfinger Gericht erhoben, auf alles fremde
Gericht verzichtete, so war der Schuldner verbunden, ihm die
Schuld, soweit sie anerkannt worden, innerhalb des gleichen
Tages zu bezalen oder dafür ein hinreichendes Pfand zu stellen
und alle Kosten zu tragen.
Verschuldete ein ehrbarer, redlicher Mann einen einfachen
Frevel, so durfte derselbe nicht in den Thurm gelegt werden,
wenn er im Stande war, das Recht zu vertrösten, d. h. eine
rechtliche Bürgschaft zu leisten.
Wer zu Hüfingen mit Roß und Karren versehen war,
hatte dem Herren alle Jahre auf Weihnachten, Ostern und
Pfingsten zwei Fuhren Holz vor die Burg zu liefern, wovon
alsdann deb Stadtknecht für feine Bemühung dabei fährlich zwei
Fuhren erhielt. Unterließ Einer diesen Frondienst, fo wnrde
er um 1 Pfund gebüßt und gleichwohl noch zu deffen nachtrag-
licher Verrichtung gezwungen.
Der Schuldheiß hatte die Bußgelder, welche der Gemeinde
verfallen waren, einzuziehen oder diesclben zu erfetzen, wenn der
Einzng vernachläßigt worden. Auch mußte er alljährlich fein
Vermögen berechnen und dasjenige versteuern, was davon
500 Pfund überstieg.
Dieses war die hüfingifche Verfassung nach dem Jnhalte
des Stadtbriefes von 1452. Herr Berchtold von Schellen-
berg hatte denselben für sich und seine Nachkommen und Junker
Heinrich von Almendshofen für die Bürgerschaft besigelt, in-
dem die letztere noch kein eigenes Stadtsigel besaß "). Es
geht aus der merkwürdigen Urkunde deutlich hervor, daß die
11) Oder hatte die Stadt damals etwa nur vorübergehend keinen
Sigelstenrvel? Später, wie eins Urkunde von 1493 beweiöt, sührte sie
ein Sigel, worin ein Thurnr mit Thor und Eckthürmlein erscheint. Was
den merkwürdigen Stadtbrief von 1459 betrifft, so wird er in Mone's
Zeitschr. sür Geschichte des Oberrheins nächstens abgedruckt und erläutert
erscheinen.
lang im Gerichte liegen bleiben und durfte erst nach dem Ver-
flusse dieser Zeit öffentlich vergantet werden.
Wenn ein Gast, welcher eine Schuldklage gegen einen
Bürger vor dem Hüfinger Gericht erhoben, auf alles fremde
Gericht verzichtete, so war der Schuldner verbunden, ihm die
Schuld, soweit sie anerkannt worden, innerhalb des gleichen
Tages zu bezalen oder dafür ein hinreichendes Pfand zu stellen
und alle Kosten zu tragen.
Verschuldete ein ehrbarer, redlicher Mann einen einfachen
Frevel, so durfte derselbe nicht in den Thurm gelegt werden,
wenn er im Stande war, das Recht zu vertrösten, d. h. eine
rechtliche Bürgschaft zu leisten.
Wer zu Hüfingen mit Roß und Karren versehen war,
hatte dem Herren alle Jahre auf Weihnachten, Ostern und
Pfingsten zwei Fuhren Holz vor die Burg zu liefern, wovon
alsdann deb Stadtknecht für feine Bemühung dabei fährlich zwei
Fuhren erhielt. Unterließ Einer diesen Frondienst, fo wnrde
er um 1 Pfund gebüßt und gleichwohl noch zu deffen nachtrag-
licher Verrichtung gezwungen.
Der Schuldheiß hatte die Bußgelder, welche der Gemeinde
verfallen waren, einzuziehen oder diesclben zu erfetzen, wenn der
Einzng vernachläßigt worden. Auch mußte er alljährlich fein
Vermögen berechnen und dasjenige versteuern, was davon
500 Pfund überstieg.
Dieses war die hüfingifche Verfassung nach dem Jnhalte
des Stadtbriefes von 1452. Herr Berchtold von Schellen-
berg hatte denselben für sich und seine Nachkommen und Junker
Heinrich von Almendshofen für die Bürgerschaft besigelt, in-
dem die letztere noch kein eigenes Stadtsigel besaß "). Es
geht aus der merkwürdigen Urkunde deutlich hervor, daß die
11) Oder hatte die Stadt damals etwa nur vorübergehend keinen
Sigelstenrvel? Später, wie eins Urkunde von 1493 beweiöt, sührte sie
ein Sigel, worin ein Thurnr mit Thor und Eckthürmlein erscheint. Was
den merkwürdigen Stadtbrief von 1459 betrifft, so wird er in Mone's
Zeitschr. sür Geschichte des Oberrheins nächstens abgedruckt und erläutert
erscheinen.