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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Editor]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 3.1864-1866

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Trenkle, Johann Baptist: Hofsgrund im Breisgau. Kurze Geschichte des Thales und Bergwerks
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https://doi.org/10.11588/diglit.22621#0290
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verabreichen. Wollte derselbe sich dessen weigern, so inag der
Gast das Geld ausis Faß legen und selber nehmen, soviel
es beträgt. Wenn inan im Wirtshause sich geschlagen, das
Messer oder den Degen gezuckt, oder böse Schwüre ausgestoßen,
so soll er's rügen und nicht verheimlichen. Auch darf ein
sremder Geselle nicht länger als eine Nacht, und unehr-
liches Volk gar nicht beherbergt werden.

Niemand darf sremdes Vieh ohne Vorwissen des Gottes-
hauses halten, und Keiner dars mehr Vieh auf die Waide
schlagen, als er überwintern kann, bei Strafe eines' Pfundes
von jeglichem Hanpte. Das Rindervieh soll geschieden von
den Gaißen und beide besoilders behütet werdeil.

Wenn ein Auswärtiger in den Hofsgrunder Waldungen
srev elt, der verfällt in eine Strafe von 2 Pfunden. Kann der
Frevler aber nicht festgenommen und gepfändet werden, so soll
ihm der Rüger nachfragen, bis er ihn herausbringt, llnd Solches
anzeigen, damit man sich seiner bemächtige. Will der Frevler
sich aber durch einen Eidschwur frei machen, so soll der Rüger
„gehen in den Wald zu dem Stocke, darob jener gehanen, die
liuke Hand aus denselben legen llnd mit der aufgehobenen rechten
schwören, daß er (der Frevler) ab diesem Stocke den Baum
gesället, und hiemit soll derselbe des Frevels überzeugt
(durch ein gewichtigeres Zeugniß überführt) sein."

Jn Bezug auf die erwähnte Kastenvogtei ist Folgendes
hier nachzutragen. Dieselbe gieng aus der Hand der Grafen
von Freiburg während des 14ten Jahrhimderts an das Haus
Oesterreich über, welches die Stadt Freibnrg zu seiuem
Stellvertreter oder llntervogte annahin. Die Stadt aber verlieh
dieses Amt mit seinen Gefällen ihrem Schultheißen oder dessen
Statthalter gegen einen jährlichen Lehcnzins.

Doch blieb dein Gotteshause in Beziehung aus die Unter-
vogtei immer noch das Recht, dieselbe anfzukündigen, wenn
sie von den Jnhabern etwa mißbraucht würde, wie solches in
einem Vertrage von 1452 geltend gemacht ist.

Bei diesem Verhältnisse konnte es nicht ohne Jrrungen und
Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem Gotteshause
 
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