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Diese Verschmelzung von römischen mit ger-
manischen Rechten, Einrichtungen und Gemohn-
heiten wurde die Mutter ganz eigentümlicher Bil-
dungen für die Städte; denn während der muni-
cipale Begrifs seine Geltung behielt, machte sich
daneben ebenso der hofrechtliche geltend.
Herzog Konrad suchte für seine neue Stadt
vornehmlich Kauf- und Gewerbsleute herbei
zu ziehen, indem cr ihnen Zollfreiheit, sicheres Ge-
leite und Ersatz ihres etwa durch Diebe oder Näuber
erleidcuden Schadeus zusagte.
Überhaupt enthielt der V erfa ssu ng s b ri ef der
neuen Stadt beträchtliche Freiheiten und Begün-
stigungen für die Einwohuerschast. So bedurfte es
nur eines geringen Vermögens, um das Bürger-
vechi zu erlangen; der Bürger hatte kein Schirm-
geld (Vogtrecht) zu entrichten und durfte nicht vor
fremde Gcrichte gezogen werden.
Das einheimische Gericht aber bestund in
24 Marktgeschwornen als Schöffen unter dein Vor-
fitze eines Schuldheißen oder Stadtrichters. Diese
sprachen in bürgerlichen und peinlichen Rechts-
fällen das Urtheil, und außerdem handhabtcn sie
bie ganze Marktpolizei und verwalteten selbstständig
das Vermögen und Einkommen der Stadt.
Jn Folge so anlockender Frciheitcn blühte Frei-
burg zu städtischer Vtacht und Wohlhabenheit freudig
cmpor; es erhielt seine Befestigung durch eine
Ringmauer mit Graben und Tboren, seinen Münster-
Diese Verschmelzung von römischen mit ger-
manischen Rechten, Einrichtungen und Gemohn-
heiten wurde die Mutter ganz eigentümlicher Bil-
dungen für die Städte; denn während der muni-
cipale Begrifs seine Geltung behielt, machte sich
daneben ebenso der hofrechtliche geltend.
Herzog Konrad suchte für seine neue Stadt
vornehmlich Kauf- und Gewerbsleute herbei
zu ziehen, indem cr ihnen Zollfreiheit, sicheres Ge-
leite und Ersatz ihres etwa durch Diebe oder Näuber
erleidcuden Schadeus zusagte.
Überhaupt enthielt der V erfa ssu ng s b ri ef der
neuen Stadt beträchtliche Freiheiten und Begün-
stigungen für die Einwohuerschast. So bedurfte es
nur eines geringen Vermögens, um das Bürger-
vechi zu erlangen; der Bürger hatte kein Schirm-
geld (Vogtrecht) zu entrichten und durfte nicht vor
fremde Gcrichte gezogen werden.
Das einheimische Gericht aber bestund in
24 Marktgeschwornen als Schöffen unter dein Vor-
fitze eines Schuldheißen oder Stadtrichters. Diese
sprachen in bürgerlichen und peinlichen Rechts-
fällen das Urtheil, und außerdem handhabtcn sie
bie ganze Marktpolizei und verwalteten selbstständig
das Vermögen und Einkommen der Stadt.
Jn Folge so anlockender Frciheitcn blühte Frei-
burg zu städtischer Vtacht und Wohlhabenheit freudig
cmpor; es erhielt seine Befestigung durch eine
Ringmauer mit Graben und Tboren, seinen Münster-