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Badische Fundberichte: amtl. Nachrichtenbl. für die ur- u. frühgeschichtl. Forschung Badens — 22.1962

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Buchbesprechungen
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Sangmeister, Edward: [Rezension von: Rudolf Feustel, Bronzezeitliche Hügelgräberkultur im Gebiet von Schwarza (Südthüringen)]
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Eckerle, August: [Rezension von: Hildegard Dölling, Haus und Hof in westgermanischen Volksrechten]
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Hübener, Wolfgang: [Rezension von: Helmut Schoppa, Die fränkischen Friedhöfe von Weilbach, Maintaunuskreis]
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https://doi.org/10.11588/diglit.43789#0319

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Budibesprechungen

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an die Bewahrer vorgeschichtlicher Funde richtet, den Bearbeitern doch in noch stärkerem Maße
bei der Herstellung von Abbildungsmaterial behilflich zu sein.
Freiburg i. Br. E. Sangmeister
Hildegard Dölling, Haus und Hof in westgermanischen Volksrechten. Veröffentlichun-
gen der Altertumskommission im Provinzialinstitut für westfälische Landes- und Volks-
kunde, Band II. Aschendorffsche Verlagsbuchhandlung, Münster/Westfalen 1958; XVI
und 89 S. 1 Tabelle.
Die Publikation muß als ein wesentlicher Beitrag zu einem wichtigen wissenschaftlichen Anliegen
betrachtet werden. Der Forderung des Prähistorikers nach Quellenhilfe durch den frühen Histo-
riker steht dessen Postulat nach Untermauerung historischer Hypothesen durch den archäolo-
gischen Befund gegenüber.
Mit Recht führt die Verfasserin in der Einleitung die Worte Schlesingers an, . .. „daß geschicht-
liche Untersuchungen niemals zu Ergebnissen von der Allgemeinheit mathematischer Sätze führen
können“.
Aus einer Fülle fleißig zusammengetragenen Quellenmaterials wird anhand westgermanischer
Volksrechte eine methodisch gut fundierte Interpretation um Haus und Hof des frühen Mittel-
alters gegeben.
Der Aussagewert der behandelten Stammesrechte schwankt zwar in der Gesamtheit nach der Er-
haltung der einzelnen Texte, gibt aber für das behandelte Thema weitgehende Übereinstimmung
auch in der Nomenklatur (f. Tabelle).
Im Zusammenhang mit der Frage der Entstehungszeit der leges weist die Verfasserin eindeutig
auf den Unterschied des römischen vom germanischen Recht hin, das als „etwas Eigenes“ emp-
funden wurde. Es ist wohl richtig, wenn sie bemerkt: „Das römische Erbe in den Volksrechten
dürfte sich weitgehend auf Anstoß zur schriftlichen Fixierung und auf das äußere Gewand des
Wortes beschränken, Geist und Inhalt sind germanisch.“
Bei den leges handelt es sich nicht um eine wirklichkeitsfremde Gesetzgebung, sondern um die
Codifizierung eines wohl längst geübten Gewohnheitsrechtes. Die Verfasserin zitiert hierzu aus
dem Prolog zur lex Baiuvariorum: . . . „Theodoricus Rex Francorum . . . iussit conscribere legem
Francorum et Alamanorum et Baiuvariorum unicuique genti . . . secundum consuetudinem suam.“
Was sich in den leges um die Begriffe Haus und Hof widerspiegelt, ist aber im archäologischen
Befund noch lange nicht so greifbar, wie es für die eingangs erwähnte Diskussion erstrebenswert
erschiene. Es wird noch vieler Anstrengungen und subtilerer Untersuchungsmethoden bedürfen,
um den Anschluß vom archäologischen Befund zur frühesten schriftlichen Überlieferung zu finden.
Hierzu aus historischer Sicht eine wertvolle Hilfe geleistet zu haben, ist das unbestreitbare Ver-
dienst dieser Arbeit und ihrer Verfasserin.
Freiburg i. Br. A. Eckerle
Helmut Schoppa, Die fränkischen Friedhöfe von Weilbach, Maintaunuskreis. Veröffent-
lichungen des Landesamtes für kulturgeschichtliche Bodenaltertümer, Wiesbaden, Bd. I.
Franz Steiner Verlag G.m.b.H., Wiesbaden 1959, 81 Seiten, 41 Tafeln.
Schon wenige Jahre nach dem Ende des zweiten Weltkrieges hat sich das Landesamt für kultur-
geschichtliche Bodenaltertümer Wiesbaden bemüht, die durch den Krieg bedingten Verzögerungen
in der Bekanntgabe des inzwischen angefallenen Fundstoffes aufzuholen. In den „Nassauischen
Heimatblättern“ (Mitteilungen des Vereins für Nass. Altertumskunde und Geschichtsforschung)
fand sich Gelegenheit, jährlich die Fundberichte des Amtes vorzulegen, später als „Bodenalter-
tümer in Nassau“ jährlich ein Heft ganz der Berichts- und Arbeitstätigkeit zu widmen. Einen
nicht unerheblichen Raum nahmen darin die Berichte über neu aufgedeckte Reihengräberfelder
ein, doch handelte es sich meistens um kleinere Nekropolen. Gelegenheit, größere Gräberfelder
durch umfangreiches Abbildungsmaterial zu dokumentieren, bot sich erstmals in den „Nassauischen
Annalen 61, 1950, 1 ff.“, wo H. Schoppa die 169 aufgedeckten Gräber eines noch nicht erschöpften
Friedhofes vorlegen konnte, der schon 1940 bei Eltville, Rheingaukreis, aufgedeckt worden war.
 
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