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Badische Post: Heidelberger Zeitung (gegr. 1858) u. Handelsblatt (61): Badische Post: Heidelberger Zeitung (gegr. 1858) u. Handelsblatt — 1919 (September bis Dezember)

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Nr. 202-227 (1. September 1919 - 30. September 1919)
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https://doi.org/10.11588/diglit.3728#0166
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IV. Strasbcstlmmun.qeil. Inkrafttretcn 'der
Verordnurrq.

8 20.

Zuwiderhandlunqen qeqen die Vorschriften die-
ser Verordnunq werden. soweit nicht eins höhere
Atrafe verwirkt ist, mit Eefänqnis bis zu 6 Mo-
naten oder mit Eeldstrafe bis zu 1500 Mark be-
ltraft.

Zuwiderhandlunqen qeqen die BestimmuiMn
des Reichsernährunqsministers über die Verpflich-
tunq der Kartoffelerzeuqer >,zur Sicherstellunq und
Lieferung der Kartoffeln sowie qeqen die zu ihrer
Durchführunq erqehende behördliche Anordnunq
werden mit Eeldstrafe 'bis zu 150 Mark oder mit
Haft bestraft.

8 21

Die Paragraphen 2—1 treten am 15. Septem-
ber 1919, die übriqen Vorschriften mit dem Tage
der Verkündunq in Kraft. Unsere Verordnunq vom
3. September 1918. Kartoffelversorqunq betref-
fend (Ees. u. VOBl. S. 283). tritt auf den 15.
September 1919 völliq außer Wirksamkeit.

Karlsruhe, 11. September 1919.

Ministerkum des Jnnern
R e ni in e l e.

ZWWkeise siir Mr okln be!r.

I. Auf Grund des 8 4 Abs. 2 der Verordnimg
dos Reichsnünisteriu ns vom 15. >Iuli 1919 über die
Praise für landwirtschaftliche Erzeusnisse und für
Schlacht- und Nuhviey (R.G.Bl. S. 64?) wird mit
Zustimmung des Rei.hsernäihrunasministers der
Höchstpreis fiir einen Zentner Kartaffeln aus der
Ernte 1919 beim Verka-uf idurch den Erzeuqer, falls
die Lieferunig nach dem 11. September 1919 er-
folgt. auf 7.50 Mk. festgoseßt. Dieser Preis schliesst
die Kosten der Anfuhr .zur Verladestelle des Ver-
sandortes sawie des Einladens in den Eisenbahn-
wlagen oder das Schiff ein.

II. Auf Grund des 8 4 Abs. 3 der genannten
Nerordnung werden mit Zustimmung der Reichs-
kartoffelsrelle die Preise fur den n-ack dem 14. Sept.
1919 stattfindenden Verkaus von Kartoffeln aus
der Ernte 1919 durch den Erzeuger unmittelbar
an den Berbraucher wie folqt festgeseht:

1. Beim Verkauf in Menqen bis zu 12 Zentnern
(beim Vsrkauf in Menqen über 12 Zentnern gel-
ten die Vestimmungen unter N:

a) ab Acker oder Keller auf höchstens 7.25 Mt.
für den Zentner:

b) frei Verladestelle des Vevsandortes ein-
schlietzlich der Kosten des Einladens daselbst
aus höchstens 7.50 Mk. für den Zentner;

2. bei Lieferunq der Kartoffeln durch den Er-
zeuger vor das Haus des Berbrauchers Ähne Rück-
sicht darauf, in welchen Mengen die Kartoffeln ge-
liefert werden, auf Höchstens 8.30 Mk. für den
Zentner.

III. Dre Preise sind Höchstpreise im Sinne des
Eeifehes betreffend Höchstpreise. Wer höhere Prcise
als tzie Höcksstpreise fovdert oder sich oder einem
andrren qowähren oder versprechen läßt, wird aus
Grund der Bundesratsverordnunq vom 8. Mai
1918 geqen Preistreiberei (R.G.Bl. S. 395) bei
vorMlrcher Zuwiderhandlung nrit GesänMis und
mit Geldstrase bis m 20000 M. oder mit einer
dielser Strafen, bei fahrlässrger Zuwiderhandlung
in,it Eefänsnis bis -u einein Jahre und mit Geld-
str'afe bis zn 50000 Mk. oder mit einer dieser
Strasen befftraft. Wer 'weqen vorsählicher Zmvider-
handlunq zweimal mit Gc-fängnis bestrast worden
ist. rvird Lerm drittenmal mit Zuchthaus bis'.zu 5
Jahren, bei mildernden Umstänlden mit Eesängnis
nicht unter einem Monat bestraft; daneben wird
aus Gsldstrafs bis .;u 500 000 Rlk. erkannt.

Die sleichen Strafen treffen denjenisen, wel-
chc-r vorsätzltch zu der Zuwidcrhandlung auffordert,
aNreizt oder ssch erbietet.

dceben der Strafe wird ein Betrag eingo.zoq>en,
der dem über den Höchfftzpreis erzielten Erlös ent-
spricht. Nechen der Strafe kann serner auf Ein-
ziehung der Eegenstände erkannt werden, auf.die
sich die stvafbare Handlung bezieht (ohne Ilnter-
schied. ob sse dem Täter qehören dder nicht). Neben
Gofängnis kann.auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rochte erkannt werden; neben Zuchthaus iit crus
diosen Verlust zu erkennen. Neben der Strafd
tann schlietzlich angeordnet werden. dass die Ver-
urteilung auf Kosten des Schuldissn össentUch be-
lannt zu ntachen ist; bei einer zum dritten Mal
erfoilgenden Bestrasung muss dies anaeordnet wer-
den.

Karlsruhe, den 11. Sept. 1919.

Ministerium dcs Znnern:

- Remmele.

BeroriiMg «bn bieMWMsLWNg

vom 18. Zuli 1918.

Der^L-undesrat hat aus Grund des 8 3 des Ge-
setzes über dis Ecmächtiqunq des Bundesrats ?,u
wirtschafftlichen Mätznahnien us'v. vvm 4. Auauss
1914 (Reichs-Gejetzbi. S. 327) fo'Iei'üe Vererdnuug
erlassen:

^ 11.

Die Kartoffelerzeuger sind verpf'ick'let die Kar-
tosseln sachgemäss z.-. ernten. D'e Landeszentral-
belnnd-i' oder die von ihn-ci' bestimmten Vehörden
lc-nnen näher-e Anordnunqen treffen. Dio Kartcffffel-
cr'.cuger jind ferner verpflichtet, die zur Erhastung
und Pfl-ege crforderllchen HaiMungen vorzuneb-
mcn.. Sie dürsen die K>artciffelil in Höhe der chei
ihnen sichci^estelltcn Mengcn nicht vcrbrauchen
oder beiseiie schafffen. Das Nechtsgeschäft darf iiber
Lje sicher gestellten Mengen nur zur Erfüllung der
VeipffUchtung zur Lieferuna verfügt werden.
Nechtsgoschäfftlichen Verfügunqen stohen gleich Ver-
fügungen, ' die im Mege der Z-wangsvollstreckU'Ng
oder Avreftoollziehung erffolqen.

tz 12.

Das Eiqentum an Kartoffeln. die nach den auf
Grund ldieser Vcrordnung er.nssencii Vestimmungen"
zu l:efern sind, kann durch Ano.vdnung der umeren
Vermnltun.^sbehörde aus den Kommunalverband
od r die von dcr u'iteren Verwaltungsbehörde be-
Aeichmte Persnn übertragen werden. Die Anord-
nui'q kami an den einzeln-eir Besitzer oder an alle
Lesitzer des Bezirkes oder eines Tetles des Bezir-
kes gerichtet werden. Zm erfften iFalle qeht lvas
Eigc.rtum über, sob.rld die Anordnung dem Beffitzcr
zugeht, im zweiten ssasle nrit dcm AbAuf des Ta-
ges nach 'Ausgabe des amtlichen Blattes. in ibem
dte Anoronung amtlich oerösfentlicht wird.

Der Entciqmliia soll die Ausionderungi der zu,
,enteignendrn ( a v.'r. nsgehen, Die nntere

Vevwaltuila.sbehörde kann die Kartoffelerzeuqer
zur Aussouderung der zu liefernden Mengen anf-
fordern und, wenn sse dieser Auf>fo,rderunq nicht
nachkommen, die Aussonderunq auf iHre Kosten
vornchmen lassen. Die Vorschrift im Satz 2 gUt
ontffprechend ffür die Anlie'ferung der enteffgneten
Kartoffeln bis znr nächsten Verladestelle.

Mir die enteigneten Bo>rräte ist ein lleber-
nahmePröis zu zcvhlen, der unter Verücksichtigung
des Höchstpreises jomie der Güte und Verwert-
barkeit der Vorräte festgesetzt mird. Hat der zur
Lioferung Derpflichtete einer Aufforderung oer
unteren Verwaltungsbehörde zur Lieferung inner-
halb der ichm gosetzten Frist nicht Folqe geleistet,
so ist der rhm zu ;ahle-ide llebernahmeprels um
sechzig Atark ffür die Tonne zu Airzen. Der Be-
trag, um den der Uebernahmeipreis qokürzt wird,-
fliietzt dem Koimmunalvevbande zu. aus dessen Ve-
zirk die enteignete Menge in Anspruch genommen
wird.

Slreitigkeiten, die ssch aus der Anwendunq der
Vorschristen im Ab,'. 1 bis 3 ergeben. entffcheidet
endgültiiq die höhere Verwaltungsbohörde bes Be-
zirkes, in dem sich die Kartofffeln zur Zeit der An-
ordnung befinden.

ö 15.

Die Veamten ber Polizei und die von der
ReichSkartoffelftelle. den Vermittlungsstellen, den
Kommunalverbänden odec der Polizetbshörde be-
auftraqten Personen sind befuqt, in Räume, in de-
nen Kartoffellr>igelagert, ferlaehcrlten bder verar-
beitet werden vder in denen Kartoffeln zu vermu-
ten sind, svwie in Näume, „r denen Vieh gohallten
icher gefüttert wird, einzutretm. dase-lbst Besichti-
gungen vorzunelhmen, Geschästsaufzeichnungen ein-
zu-schen und div vochandenen Vorräte festizustellen.

Die Basitzer der Nä-uiire sowie die von chnen be-
stellten Betriebsleiter und Auffsschtspersonen haben
den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berech-
tigten auf Erfordern die Vorcüte ffoiwie deren Her-
kunft, lnsbeffondere l>ei Erwech von Dritten den
Veräußerer n-ach Namen und Wohnung und den
Kaufpreis anzugoüen und Auskunft über die Ver-
wonoung der Vqrräte zu erteilen. Sie haiben den
zum Betreten dcr Näume Berechtiqten auf Erfor-
dern der Feststellung der Vo.rräre Hilfe zu leifften.
Wird die Hilffeleistunq verweiqert, ffo kann die zu-
ständige Vehörde die erfocderUchen Arbeiten auf
Kosten des Verpfllchtercn durch Dcitte vornchmen
lassen. *

8 17.

Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die
einer ordnungsmätzig ergangenen Auffarderung zu-
wider nicht angezeiat oder bei behördlicher Nach-
pvüfunq verheimlicht odec sonst'vie der Auffnachmr
entzoaen werden odec die der Kartoffelerzeuger
vorschriftswidrig zu verwendon oder zu veräutzern
sucht, sowie Kartoffeln, die unbefagt in den Verkchr
gebracht werden, ohnr Zahlung einer Entschädiaung
zugunsten dcs KoilMiunalvecbandes für verfallen
erklären. Der Kommunalverband kann schon vor
der Verfallerklärunq dre zu-: Sicherfftellnng der
Kartoiffelu erforderlichen A.rordnungen treffen.

Gegen dic.se Versüguiia ist Besch-verdo zulässig.
Uober die Bsschwerde rntscheidet die höhere Ver-
waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde be-
wffvkt keinen Aufschub.

18.

Mit Geffäi'gnis bis zu einem Zahre und mit
C^ldstraffe bis zu zehntausend Maek oder -mit einer
dieser Strasen wird bestraft,

1. wer den auf Grund des H 2, tz 13, Abs. 1
eriassenen BestimmuiLgen zuwiderhandeilt;

2. wer den Vorschriften im 8 11 oder den ^auf
Grund des 11 erlassenen Bestimmunqen zu-
widrrhcondelt:

3. wer die Austunst, zu der nach tz 7 Abs. 3,
§ 15 Abs. 2 oder uach den auf Grund des
8 13 AUj. 2 erlassenen Bessimmüngen ver-
pflichtet ist. nicht erteilt oder wissentlich un-
richtige oder unoollständige Angaben macht,

4. wer der Do>rschrlft im § 15 züwüder den Ein-
tritt m >die Räunie die VesschtiMng. die Etn-
sicht in die GssckMsalffzeichnungen, die Fest-
stellung der vorhandenen Vorräte oder die
Hilfeleistunq bei dieser Festfftellung ver-
weiaert.

Neben der Strafe können die Vorräte. auf die sich
die straffbare Handlung bezicht, eingezsgen werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gchören oder
nicht, jaweit sie nicht gemätz 8 17 für ve/fallen
erklärt worden sind. _

SekannLmachung.

Pferdcfleisch betr.

Die BezugsmarKe Nr. 1 der Pferdefleischkarte be-
rechtigt zum Bezug von r/z Pfund Pferdefleisch.

Für die Nummern 23631 bis eknfchl. 28 000
erfolgt die Abgabe in der Metzgerei Fränznick,
Schulzengasse 11, am Dienstag mittag von 2 Uhr ab.
Heidelberg, den 29. September 1919.

Städt. Nakrunaönnttelalnt._7649

Vekanntmachung.

Llm Mittwoch, den t. Oktober 1919

ist die Abgabestelle !l (Töchterschule) geschlossen.

Heidelberg, den 29. Septembec 1919.

7656 Ortökohlenstelle.

LlllyKl!'

A:n nächsten


Donuerötag, den 2. Oktober 1919,
nachmittags '/^2 Nstr
anfangend. lätzt Frau Anna Heusz Wittve
in Wteöloch das Crtcägnis von 24 Viertel
Weinbcrg auf Gemarkung Wiesloch in verschie-
denen Parzellen öffentlich auf dem Platze gegen
Barzahlung versteigern.

Die Weinberge sind meist reiner Bestockung
und bestchen aus solgenden Sorten:

Blauelken, Laska,^ Limberger Gut-
edel, Portugiefer, Niesling ufw.

Zusammenkunft vor der Vehausung.

Die vorherige Besichtigung der Trauben
findet am nächsten Mittwoch, den 1. Oktober,
nackmnttags Vr2 Uhr von der Behausung aus
statt.

Wiesloch, den 25. September 1919.

Schmitt. 7609

lssung:

miimrg „Städtlsche Spar-

stalt, 'deren Zweck es ist,

Die Sparkasse bietet durch Einrichtüug deS Scheck.
uud Giroverkehrs den Einlegern Gelegenheit, llber
ihre Guthaben auch mittels Scheck oder Aniveisunq zu
verfugeu. Sie jst zu diescm Zlvecke berechtigt, sich mir
anderen badischeu Geuleindesparkassen zu cinem, auf

der Grundlage^iner staatlich genehmigten Satzung zü
aeit ausaessä

blldendcn. mtt Rechtspecsönlichkeit ausgestatteten Giro-
verband zusanlinenzuschließen. Vtähere Besti.nmungcn
sur den Scheck- und Girovcrkehr, namentlich soweit sie
ow Leilnahme der E-nIeger an diescm Verkehr betreffen,
bielbcn dem Verwaltungsrat dcr Sparkasse vorbehalten.
Jm Uebrigen finden auch auf die Scheck- und Giro-
guthaben der Einlegor die vorliegenden Satzungen
^^"bung, soweit nicht darin Ansnahmen festgesetzt

Tie Sparkasse übernimmt ferner die Anfbewahrung
uno Vcrwaltung dcr von den Einlegern gezeichnetcn
°s^.^9^anleihen, sowie ausnahmsweise und nach Ntög.
lichkeit auch von Sparbüchern. Der Nennwcct der Vvu
einer Person hinterlegten Schuldverschreibungen darf
den Betrag von 20000 Mk. und für unter Vor»
mundschaft stehcnde Pcrsvnen die Sunnne von 50 000
Mk. nicht übersteige».

Autzerdem volizieht die Kasse anf Grund der vom
Reichskanzler versügten Ermüchtignng, die Aufnahme
und Beurkundung von Anträgen in Reichsschuldbuch-
angelegcnheiten dlrrch ilsren 9>echner oder seinen beru-
fenen Stellvertrcter und überniinmt die rechtliche Haf.
tnng für etwaige aus dieser Tätigkeit ihrer Beamten
erwachsenden Crsatzansprüche.

§ 3.

Die Sparkasse untcrsteht einem Berwaltungsrate,
welchcr aus dem Oberbürgecmeister oder seinem Stell--
vertreter und scchs bis 10 Mitgliederu besteht, wovon
mindestens vier dcm Stadtrate angchören müssen

Die Mitglieder des Verioaltungsrats werden vom
Stadtrate gewählt nnd ztvar die S adtratsmitglieder
auf die Dauer ihres Gemeindeamtes, die anderen Ntit-
glieder dagegen jedcsmal auf vier Jahre.

Der Vorsitzende beruft die Mitglieder dcs Ver-
waltungsrates zu den Sitzungen. Zur Giiltigkeit eines
Beschlusses des Vcrwaltungsrates ist die Llnwesenheit
von vier Mitgliedern, den Vorsitzenden mit eingerechnet,
und einfache Stimmeninehrheit crforderlich. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenäen.
Zur Bewilligung von Darleihensgesuchen ist die Zu-
stimmung von zwei Dritteln, mindestens aber von
vier der Anwesendcn erforderlich.

§ 4. Abs. 1-3.

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsfüh-
rung des Nechners, inSbesondere in Betreff der Be-
treibuug der Zinsen von gegebenen Darlcihcn. Er ent-
scheidet über Darleihensgesuche, verfügt über die ge-
setzliche oder satzungsgemäße Anlage dispvnibler'Gcl-
der und beschlietzt über den An- nnd Verkauf von
Wertpapieren.

Für die Einlagcn und Nückzahlungcn an die Ein-
leger, die Zinsen von ausstehenden 5kapitalien, die
Betreibungskosten, die ganz oder teilweise heim-
bezahllen Aktivkapitalien, die Kapitalanlage bei Vanken
und Postüberweisungs- und Scheck- sowie Giroverkehr
ist eine Anweisung des Verwaltungsrcits nicht erfor-
derlich; alle übrigen Einnahmen und Ausgaben da.
gegen sind vom Verwaltungsrat anzuweisen.

Mit der Vvrnahme des in § 9 Abs. 2 R. A. vor-
geschriebenen unvermuteten Kassensturzes kann der
Vorsikende des Verwaltungsrats einen rechnnngsver-
ständrgen Geineindebealnten beauftragen.

§ 4. Abs. 8 und 9.

Die der Sparkasse gehörenden Schuldurkunden
und Wertpapiere werden in seuerfestcn Schränken mit
dreifachem Verschlusse aufbewahrt, zu welchen-ider Vor-
sitzcnde und zwei Mitgliedec des Mlpvaltungsrats je
eincn Schlüssel in Verwahrung haben. Für Verhin-
derungsfälle ernennt der Stadtrat Stellvertreter.

FUr die Hinterlegung der von den Einlegcrn zur
Aufbewabrung und Verwaltung übergebenen Wertpa.
viere unb Sparbücher bestimmt der Verwaltungsrat

piere nnb Sparbücher bestimmt der Verwaltungsrat
zwei Beamte nebst je einem Stellvertreter aus der
Neihe der etatmätzigen Sparkassenbeamten.

Die Spareinlagen werden auf bestiininte Namen
iauten; der Mindestbetrag einer Einlage ist eine Mark.
Solche, die sich auf mehr als 2000 Mk. belaufen.
önnen zurückgewiesen werden, wenn sie nicht minde-
'tens sechs volle Monate in ber Kasse stehen bleiben
önnen. Das Gnthaben eines Einlegers darf den Be-
rag von 20000 Mark nicht übcrsteigen. Einlagen
ir unter Vormundschaft stehende Personen diirfen die
pohe von 50000 Mk. und svlche der Stadtgemcinde
^eidelberg dte Summe von 300000 Mk. erretchen.

§ 7. Abs. 3.

Ueber diejenigen Einlagen, über wclche'mittels
Schccks soll verfügt werden kömicn, werden besondere
Sparbücher — Schecksparbücher — ausgegeben, in wel-
chen nur die Einlagen nnd Zinsgutschriften von der
Sparkasse eingetcagen nnd bescheinigt werden, die
mtttels Schecks abgehobenen Beträge abcr vom Eigen-
tümer selbst.einzutragen sind.

§ 9.

Abschlagszahlungen an den hiuterlegten Summen
und Zinszahlungen geschchen mir auf Vorlage des
Sparvuches und gegen Bescheinigung des Uebccbringers.
Die Vezahlung dcs ganzeu Guthabens wird mir gegen
Nückgabe des Sparbuches geleistet. Die Anstalt ist,
sofern nicht ausdrücklich die Zahlung an eine bcstiinmte,
alS solche stch legitimicrendc Person bedungen ivurde,
berechtigt, den Vorzeiger des Sparbuchs 'als den
Cmpfangsberechtigten anzusehen mid an ihn Zahlung
zu leisten.

Bei Verfllgung über ein Guthaben mittels Schecks
ist — solange nicht über das Gesamtgnthaben verfügt
,yird — die Borlage des Schecksparbuches nicht er-
forderltch.

Dem Einlegcr steht es frei. die Sparsinlao- .
ceu, d. b. xu bessinin7l>.i kns _ ^ zu

spcrren, d. h. zu bcstimmen, datz Nückzahlunlien^,,?"
an ,hn selbst odcr an bejonders bevollmachtiate A?*
sonen gele.stet werden dürfcn. Die Unterschrif um '
.. solchen Vollmacht muß öffcntlich beglaubigt sA*

8 10. Abs. d.

Dic Verzinsung der Einlagen beginnt mi» r,
auf dle E nlage folgenden Tage! Die VerzinsunaÄ
zurückcrhobenen Emlagen hört auf mit dem der
zahlung vorhergehenden Lage.

Werden gekündigte Guthaben auf den festaelek.-«
Ternim nicht abgehoben oder die Kündigunq nicht
zeitig'zurückgenomnien, so hört die Verzinsunq ,«I
Ablauf der Kündigungsfrist aus. ^ 'E

§ 10. Abs. ä.

Die leweilige Festsetzung des Ziussußes für Scb^
und Giroguthaben steht dem Verwaltunasrat alleil,

Für diese Guthaben darf der Zinssuß niedriaer
als fllr dis sonstigen Sparguthaben. '''

Die Einlagen »ebst den von solchen elwachse„e,.
Zinsen können jederzeit crhoben bezw. gekündigt werden
Die RUckzahlung von Guthabensbeträgen bis n,r
Höhe von 100 Mark erfolgt ohne voransgehende
Kündigung.

Bei Beträgen bis zu 500 Mk. ist eine einmonatiae
bei solchen von 500 Mk.. bis 5000 Mk. eine zweimo^
natige und von über 5000 Mk. eine dreimonatiae
Kündigung erforderlich. ^

Sofern außerordentliche Verhältnisse es geboten
erscheinen lassen, kann der Verwaltungsrat die KUn.
digungsfristen auf die doppelte Dauer verlängern.

Wenn es der Kassenbestand erlaubt, können die
Kündignngsfristen ganz oder teilweise erlassen werden

Wenn behauptet wird, daß ein Sparbuch abha'iden
gekomnien ist, hat der Eigentümer der Einlage die
Ungilrigkeitserkläcung desselben in dem gewöhnlichen
durch die Gesetze vvrgeschriebenen Wege zu bewirken.'

Die Vekanntmachung des Aufgebots hat min-
destens in einer hiesigen, die amtlichen Verkündigungcn
bringenden Zeitung zu erfolgen.

Die Kosten des Verfahrens, insbesondere diejenigen
der Bekcnmtmachimg, hat der Antragsteller zu tragen
und auf Verlangen vorzuschießen.

Beträgt das Einlageguthaben jedock nicht mehr
als 100 Mk., ist es dem Ermessen des Verwaltungs-
rats überlassen, nach Veschaffenheit der Umstände die
Riickzahluiig auch ohne gerichtliches Verfahren zu
verfügen.

Ergänzung des § 6. >

Ter Verwaltungsrat wird ermächtigt, zn gegebener
Zeit die Obergrenze für Guthaben eineS Einlegers auf
30000 Ntk. zu crhöhen. 7638

Bekanntmachung.

Unsere Diensträuine befinden sich von
hente ab im „Prirrz Karl", Eingang
Hauptstraffe Nr. 20'6, 4. Stock.

Heidelberg, den 30. September 1919.
Stävlisches Tiefbauamt. 765?

A« die ki»il!öl>>!kiss>»!i
m» Wtllierg.

Da zur geit — vor Beginn des
Wintersemesters — der Mangel an
Studentenwohnungen sehr fühlbar ge-
worden ist, richte ich erneut die dringende
Bitte an die Einwohnerschaft der Uni-
versitätsstadt Heidelberg, alle irgendwie
verfügbaren gimmer für die Unter-
bringung von Studierenden zur
Verfügung zu stellen.

Anmeldungen mit Angabe des
monatlichen Mietzinses, der - Vergütung
für Frühstück usw. sind an das
Städtische Wohnungsamt,
Hauptstrajze 206 M richten.

Heidelberg, 24. September 1919.

Bartholomae

z. Zt. Nektor der Univsrsität. 7500

auch für Kriegsinvaliden und für die Hinterbliebencn
der gefallenen Krieqsleilnehmer geeigiiet. mit allcn
Cinrlchtungen und Jnventarien für dcn Wirtschafts-
betrieb, werden auf Antrag ueu gegrllndct und derart
vermietet, daß, unter Anrechnung der Miete als Til-
gung der Grundstücks. und Aaukosten, der Mieter
nach Ablauf eiuer vorher beftimmten Zeit die Heim-
stätte als schuldenfreies Eigentum erworben bat.

Eine Anzahlung oder VUrgschaft lvird nicht vec-
langt. Dem Antraysteller werden drei Freijahre ge-
währt, ferner wird ihm die Wahl .des Octes für die
Heimstätte überlassen.

Die AntragS- und Vertragsunterlagen können ge-
bührenfrei bezogen werden. Slusknnft wird kosteillos
erteilt. Postscheckkonto 56389 Berlin NW. 7.

Allgemeine Wohn- und Siedlungs-
refürm Freystadt (N.-S.)

gez. Kn-iSpel.

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