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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 103

[Urkunde]

[Worms?], 1459 Juli 26

Der Schultheiß Hertel zum Lenhaus und die Schöffen Peter Clarmann, Klas Dochkauffe, Hammann Zungeler und Adam von Dalsheim sowie das Wormser Stadtgericht beurkunden, dass Endres von Oppenheim und seine Ehefrau Appolonia jährlich an Mariä Lichtmess (2. Februar) oder innerhalb von zwei Wochen danach einen Zins von 1 Pfund Heller Wormser Währung an das Wormser Dominikanerkloster zahlen müssen, von dem sie ein Darlehen von 20 Pfund Heller erhalten haben. Als Sicherheit setzen sie ein Haus in der Metzler Gasse und ein Haus in der Hahngasse sowie 1 Morgen eines Weingartens in den Rodern ein. Bleiben die Eheleute oder ihre Erben die Zinszahlungen säumig, so tritt das Kloster in seine Pfandrechte ein und kann die Häuser bzw. den Weinberg so lange nutzen, bis der ausstehende Betrag ausgeglichen ist. Danach fällt das Pfand an Endres und seine Frau bzw. deren Erben zurück. Sollten die Eheleute oder ihre Nachkommen an einem Lichtmesstag das Darlehen von 20 Gulden zurückzahlen, so verliert die vorliegende Urkunde mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit und die Dominikaner haben dann keinerlei Ansprüche mehr in dieser Sache. Ankündigung des Siegels des Schultheißen zum Lenhaus.
Sprache: Deutsch
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.11774
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-117742

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