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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 132

[Urkunde]

[Worms], 1490 August 11

Der Wormser Domherr Schenk Adalarius von Erbach beurkundet, dass er auf königlichen Geheiß („von Kongliche brieffe wegen“) nach dem Tode des Stiftsherrn Peter Sander vom Kapitel des St. Andreasstifts als Kanoniker aufgenommen und mit einer entsprechende Pfründe ausgestattet wurde. Er bestätigt, dass er das mit besonderen Pflichten verbundene Kanonikat angenommen habe: (1) Wenn eine andere Person, die ein begründeteres Recht darauf habe, die Pfründe beanspruche, so werde sich Adalarius mit derselben gütlich oder gerichtlich einigen, ohne dass dem Stift daraus ein Schaden erwachse oder Kosten entstehen, wodurch es in irgendeiner Form benachteiligt werden könnte. (2) Würde Adalarius die Pfründe auf die ein oder andere Art und Weise verlieren, so ist das Stift nicht verpflichtet, ihm zu helfen. (3) Als seine Bürgen in dieser Sache benennt Adalarius die beiden Domherren Michael von Fleckenstein und Johann von Pleningen. Sollte Adalarius seine Versprechungen ganz oder auch nur teilweise nicht einhalten, müssen die beiden Domherren auf Mahnung des Stifts in einer von diesem benannten Herberge das Einlager oder die Schuldhaft leisten. Wäre die Geistlichkeit nicht in Worms, so sei die Schuldhaft in Heidelberg, Ladenburg oder Oppenheim zu verbüßen. Ankündigung der Siegel der Domkanoniker Michael von Fleckenstein und Johann von Pleningen sowie des Ausstellers.
Sprache: Deutsch
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.11818
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-118187

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