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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 192

Ruprecht Holbauch (?); Elisabeth, seine Frau (?)

[Urkunde]

[Heidelberg?], 1570 April 3

Der Heidelberger Bürger Ruprecht Holbauch und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, dass sie von dem Neckarsteinacher Pfarrer Valentin Velhauer und dessen Ehefrau Anna mit Datum der Urkunde 30 Gulden erhalten haben. Dafür müssen sie jährlich am Sonntag Quasimodogeniti oder aber in einer Frist von zwei Wochen davor oder danach einen Zins von 1½ Gulden zahlen. Als Sicherheit setzen sie ihr Haus in der Großen Mantelgasse ein, das zwischen den Anwesen von Leonhard Zendel und von Christmann Schmidt gelegen ist. Es ist bereits mit folgendem Zins belegt: 15 Schilling Heller an den Jodokus-Altar in der Peterskirche; darüber hinaus liegen keine weiteren Belastung mehr auf dem Anwesen. Sollten die Eheleute oder ihre Erben den Jahreszins schuldig bleiben, so wird eine Frist von sechs Wochen gewährt, um den Verzug auszugleichen. Sollte auch dann der fällige Betrag nicht eingegangen sein, so treten die Darlehensgeber in ihre Rechte ein und dürfen das Haus nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist. Daher verpflichten sich die Eheleute oder deren Erben, den Besitz in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Die Rückzahlung des Darlehens wird verabredet. Sobald die vollständige Summe einschließlich des (eventuell noch ausstehenden) Jahreszinses an Velhauer und seine Frau oder deren Erben gezahlt ist, verliert die vorliegende Urkunde mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit, das Haus fällt an Holbauch und seine Frau oder deren Erben zurück und die Darlehensgeber haben in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Ankündigung des Stadtsiegels, das auf Bitten beider Parteien von den Bürgermeistern Ezechias Fettich und Hieronymus Bien angehängt worden ist, ohne dass daraus Forderungen an die Stadt abgeleitet werden können.
Die Rückseite der Urkunde enthält verschiedene Einträge über die Weitergabe bzw. Übertragung des Kapitalbriefs und seine Erweiterung; s. unten Rückvermerke.
Sprache: Deutsch
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.11993
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-119935

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