Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 206
[Walldorf?], 1582 Juni 24
Der Walldorfer Dorfschäfer Eberhard König und seine Ehefrau Lucia beurkunden, dass sie von den Heidelberger Ratsherren Johann Franz Nofels und Balthasar Mayer sowie den Almosenpflegern Johann Benner, Ulrich Büsoff [?], Niklas Dallmann, Caspar Schulthas, Philipp Jakob Leutig [?] und Konrad Appel mit Datum der Urkunde 50 Gulden erhalten haben. Dafür müssen sie jährlich am Johannestag (24. Juni) oder aber in einer Frist von einer Woche davor oder danach einen Zins von 2½ Gulden zahlen. Da sie allerdings keine eigenen pfandwürdigen freien Güter besitzen, haben sie ihren Nachbarn Simon Stammet [?], den Walldorfer Bäcker gebeten, näher beschriebene Güter aus seinem Besitz als Sicherheit einzusetzen. Die Eheleute verpflichten sich, darauf zu achten, dass die Güter in einem guten Zustand erhalten bleiben, damit sie weiterhin als ausreichendes Pfand dienen können. Das Pfand darf auch in keiner Weise anderweitig veräußert oder verkauft bzw. in einem weiteren Darlehensfall eingesetzt werden. Sollten die Eheleute oder ihre Erben den Jahreszins schuldig bleiben, so treten die Heidelberger Ratsherren und Almosenpfleger in ihre Rechte ein und dürfen die Güter nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist. Die Rückzahlung des Darlehens wird mit einer vierteljährigen Vorlaufzeit verabredet. Sobald die vollständige Summe einschließlich des (eventuell noch ausstehenden) Jahreszinses gezahlt ist, verliert die vorliegende Urkunde mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit, die Güter fallen an Walldorfer Bäcker oder dessen Erben zurück und die Heidelberger Ratsherren und Almosenpfleger haben in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Der Vertrag wurde vor dem Walldorfer Gericht im Beisein von Schultheiß und Gerichtsschöffen geschlossen (Hans Reuß, Alt Hans Heffner, Hans Katzer, Jakob Herder, Alt Jerigk Katzer, Grommius [?] Klotz, Jakob Becker, Simon Mors, Jakob Ölschläger, Daniel Schumacher, Hans Billigheimer [?], Hans Klein und Nickel Katzer), die sich auch mit der Pfandregelung einverstanden erklären. Ankündigung des Walldorfer Siegels, das auf Bitten der Eheleute angehängt worden ist, ohne dass daraus Forderungen an das Dorf abgeleitet werden können.
Sprache: Deutsch
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https://doi.org/10.11588/diglit.12089
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URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-120896
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