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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 217

[Urkunde]

o.O. [Handschuhsheim?], 1589 April 23

Der Handschuhsheimer Gemeindsmann und Maurer Peter Winzig und seine Ehefrau Elisabetha beurkunden, dass sie von dem Heidelberger Bürger und Schneider Georg Wagner und dessen Ehefrau Katharina mit Datum der Urkunde 20 Gulden erhalten haben. Dafür müssen sie jährlich am Georgstag (23. April) oder aber in einer Frist von acht Tagen danach einen Zins von 1 Gulden zahlen. Als Sicherheit setzen sie ihre genannten Güter in der Gemarkung Handschuhsheim ein. Sollten die Eheleute den Zins schuldig bleiben, so treten Wagner und seine Frau oder deren Erben in ihre Rechte ein und dürfen die Grundstücke nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist. Daher verpflichten sich die Darlehensnehmer oder deren Erben, den Besitz in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Die Rückzahlung des Darlehens wird verabredet. Sobald die vollständige Summe einschließlich des (eventuell noch ausstehenden) Jahreszinses an Wagner und seine Ehefrau oder ihre Erben gezahlt ist, verliert die vorliegende Urkunde mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit, die Grundstücke fallen an Winzig und seine Frau oder ihre Erben zurück und die Darlehensgeber oder ihre Erben haben in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Der Vertrag wurde vor dem Handschuhsheimer Schultheißen und den dortigen Gerichtsschöffen geschlossen (Hans Anthoni; Dietrich Ries [?], Theobald Karg, Gunter [?] Schmidt, Paulus Albrecht, Peter Zirkholt, Stefan Arzt [?], Veit Heid und Leonhard Wagner). Auf Bitten Winzigs und seiner Frau hängen diese auch das Siegel des Gerichts an, ohne dass daraus Forderungen gegenüber dem Flecken Handschuhsheim abgeleitet werden können.
Language: German
Keywords

DOI / Citation link: https://doi.org/10.11588/diglit.12101  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-121015  
Metadata: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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