Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 239
Antonius Bock (?); Elisabetha, seine Frau (?); Johannes Werth (?); Christian Bruck (?)
[Nußloch], 1604 Sepember 1
(1) Der Nußlocher Einwohner und gemeinßman Antonius Bock und seine Ehefrau Elisabetha beurkunden, dass sie von der Universität Heidelberg als Verwalterin des Spitals (Nosocomij), vertreten durch den Mathematikprofessor Simon Petisch (Petiscus), 60 Gulden erhalten haben. Dafür müssen sie jährlich am Egidientag (1. September) oder innerhalb von einer Woche davor oder danach 3 Gulden Zinsen zahlen. Als Sicherheit setzen sie verschiedene näher beschriebene Güter in der Nußlocher Gemarkung ein. Sollten die Eheleute oder ihre Erben den Zins schuldig bleiben, so tritt die Darlehensgeberin in ihre Rechte ein und darf die Güter nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist. Daher verpflichten sich Bock und seine Frau, später ihre Erben, den Besitz in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Zahlen aber die Eheleute oder deren Erben den geliehenen Betrag zusammen mit dem (eventuell noch ausstehenden) Jahreszins zurück, so erhalten sie die Güter wieder, die Urkunde verliert mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit und alle Forderungen seitens der Darlehensgeberin sind damit erledigt. Ankündigung des Gerichtssiegels, das auf Bitten der beiden Parteien von Hauptmann und Schultheiß sowie den Schöffen des Nußlocher Gerichts angehängt worden ist (Johann Ferber; Hans Koch, Alt Debelt Bock [?], Lorenz Schmuck, Antonius Bock [!, identisch mit dem Aussteller der Urkunde?], Hans Hofmann, Adam Heilmann, Hans Weigel, Hans Kister, Hans Lambrecht Stölpel, Christian Neuerer, Hans Augsburger und Simon Kolb), ohne dass daraus Forderungen an das Dorf und Gericht Nußloch abgeleitet werden können.(2) Rückseitig: Da offenbar die Zinszahlungen über einen längeren Zeitraum ausgeblieben waren, strengte die Universität 1656 mehrere Klagen gegen den Schuldner an, die jedoch keinen Erfolg hatten, weil der Beklagte nie vor Gericht erschien bzw. nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Daher wird am 2. Oktober 1657 beschlossen, dass die Pfandgüter zum Ausgleich der Zinsrückstände in das Eigentum der Universität übertragen werden. Diese Übertragung wird am 21. November desselben Jahres durch den Universitätssyndicus Christian Bruck (?) bestätigt.
Sprache: Deutsch
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