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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 94

[Urkunde]

[Worms?], 1446 Dezember 3

Der Schultheiß Werner Brüne von Wörrstadt (werstadt) und die Schöffen Nikolaus Jungeller, Henne von Frankfurt, Friedrich Frey und Klas Dochkauffe sowie das Wormser Stadtgericht entscheiden auf Grund der Antragstellung des Mathis Juden über den Verlauf der Traufen des Hauses und der Scheune von Hans Alzeyer: zum Ersten wird bestimmt, dass Alzeyer das Traufwasser seiner Scheune und seines Kelterhauses nicht über das Grundstück von Mathis Juden ableiten darf. Alzeyer muss dafür sorgen, dass das Wasser auf seinem Grundstück versickern kann oder darüber abgeleitet wird. Des weiteren muss er dafür Sorge tragen, an seinem Haus eine Dachrinne anzubringen, damit das Traufwasser nicht mehr in den Brunnen (von Mathis Juden?) läuft, sondern über sein (Alzeyers) Grundstück abgeleitet wird. Alzeyer verpflichtet sich, das Wasser von seinem neuen Haus 1½ Schuh weit auf sein Grundstück zu leiten, damit es nicht auf Judens Besitz läuft. Des weiteren soll Alzeyer innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringen, dass es hergebrachtes Recht sei, dass er ein Tor von seinem Haus zum Garten des Mathis Juden bauen darf. Da Hans Alzeyer jedoch den Nachweis schuldig geblieben ist, obgleich Mathis Juden nach der Frist noch sechs Wochen und einen Tag gewartet habe, treten die vorgeschriebenen Bestimmungen in Kraft und Alzeyer erhält keine Erlaubnis, das Tor zu bauen. Ankündigung des Siegels des Schultheißen Brüne. Vgl. dazu auch Urk. Barth 91.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.11765  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-117655  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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