Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Batt 12
Gericht von Weißenheim am Sand
[Weißenheim am Sand?], 1612 Dezember 28
Das Gericht von Weisenheim am Sand beurkundet mit Unterschultheiß und Schöffen (Nikolaus Möx [?]; Velten Michel, Hans Kob, Peter Strohauer, Jost Gerlaub, Wendel Neckarauer, Hans Haubenschweiß), dass mit Datum der Urkunde Georg Höß aus Lambsheim und seine Ehefrau Katharina vor ihm erschienen sind und bekannten, 50 Gulden von Matthes Scheid und Jakob Betz aus Gerolsheim, den Vormündern der Kinder des verstorbenen Adam Becker, erhalten zu haben. Dafür müssen sie jährlich am Weihnachtstag (25. Dezember) oder acht Tage davor oder danach einen Zins von 2½ Gulden an die genannten Kreditgeber zahlen. Als Sicherheit setzen sie näher beschriebene Güter in der Gemarkung Weißenheim ein. Sie verpflichten sich, das Pfand in einem guten Zustand zu halten, damit es nicht an Wert verliert. Sollten die Kreditnehmer oder ihre Erben die Zinszahlung schuldig bleiben, so treten die Darlehensgeber bzw. ihre Pflegekinder in ihre Rechte ein und können das Pfand so lange nutzen, bis der Zinsverzug ausgeglichen ist. Der Rückkauf wird vereinbart und kann jährlich an Weihnachten oder 14 Tage davor oder danach erfolgen. Im Falle einer Ablösung des Kredits verliert die vorliegende Urkunde ihre Gültigkeit und die Darlehensgeber, ihre Pflegekinder – oder wer auch immer die Urkunde dann besitzen mag – haben in dieser Sache keine Ansprüche mehr. Ankündigung des Gerichtssiegels, das Schultheiß und Schöffen des Gerichts der Gemeinde anhängen, ohne dass daraus Forderungen in dieser Sache an Weisenheim abgeleitet werden können.
Language: German
Keywords
- Gerolsheim ; Lambsheim ; Weisenheim a. Sand
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https://doi.org/10.11588/diglit.14839
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URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-148394
Metadata: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0