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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Batt 14

Schultheiß und Gericht von Bissersheim

[Urkunde]

[Bissersheim?], 1615 September 8

Der Bissersheimer Schultheiß und die dortigen Gerichtsschöffen (Johannes Falck; Nikolaus Adam, Nikolaus Schultheiß, Peter Fort [?], Michael Röder, Marx Mohr und Valentin Becker) beurkunden, dass der Bissersheimer Gemeindsmann Stefan Melchior sowie seine Ehefrau Katharina vor dem Ortsgericht erschienen sind und bestätigten, dass sie mit Datum dieser Urkunde von Marx (Markus) Antz, dem Schaffner des nunmehr kurfürstlichen Stifts Limburg in Dürkheim, ein Kapital von 100 Gulden erhalten haben. Dafür müssen Melchior und seine Frau oder deren Erben jährlich an Mariä Geburt (8. September) oder 14 Tage davor oder danach einen Zins von 5 Gulden zahlen; die Zahlung wird erstmals im darauffolgenden Jahr fällig. Als Sicherheit setzen die Darlehensnehmer ihre genannten Weinberge und Äcker in der Gemarkung Bissersheim ein. Sollten die Eheleute den Zins schuldig bleiben, so tritt der Kreditgeber oder dessen Nachfolger in seine Rechte ein und darf die Grundstücke nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist. Dagegen können die Darlehensnehmer keinerlei Einspruch erheben. Daher verpflichten sie sich oder ihre Erben, den Besitz in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Sollten die Eheleute oder ihre Erben unverschuldet in Not geraten und daher den Zins nur teilweise oder auch gar nicht zahlen können, werden seitens des Kreditgebers Sondervereinbarungen getroffen. Die Rückzahlung des Darlehens wird verabredet. Sobald die vollständige Summe einschließlich des (eventuell noch ausstehenden) Jahreszinses an den Kreditgeber oder dessen Nachfolger gezahlt ist, verliert die vorliegende Urkunde mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit, die Grundstücke fallen an Melchior und seine Frau oder deren Erben zurück und der Darlehensgeber oder seine Nachfolger haben in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Der Vertrag wurde vor dem Bissersheimer Schultheißen und den dortigen Gerichtsschöffen geschlossen, die auf Bitten der beiden Parteien das Gerichtssiegel anhängen, ohne dass daraus in dieser Sache Forderungen gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden können.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.14841  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-148418  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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