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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Batt 15

Schultheiß und Gericht von Sausenheim

[Urkunde]

[Sausenheim?], 1615 September 29

Der Sausenheimer Schultheiß und die dortigen Gerichtsschöffen beurkunden, dass Wolff Streif, ihr Eidgenosse und (zweiter?) Schultheiß von Sausenheim, sowie seine Ehefrau Katharina vor dem Ortsgericht erschienen sind und bestätigten, dass sie mit Datum dieser Urkunde von Marx (Markus) Antz, dem Schaffner des nunmehr kurpfälzischen Stifts Limburg in Dürkheim, ein Kapital von 100 Gulden erhalten haben. Dafür müssen Streif und seine Frau oder deren Erben jährlich am Michaelstag (29. September) oder 14 Tage davor oder danach einen Zins von 5 Gulden zahlen; die Zahlung wird erstmals im darauffolgenden Jahr fällig. Als Sicherheit setzen die Darlehensnehmer ihre genannten Weinberge und Äcker in der Gemarkung Sausenheim ein. Sollten die Eheleute den Zins schuldig bleiben, so tritt der Kreditgeber oder dessen Nachfolger in seine Rechte ein und darf die Grundstücke nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist. Dagegen können die Darlehensnehmer keinerlei Einspruch erheben. Daher verpflichten sie sich oder ihre Erben, den Besitz in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Sollten die Eheleute oder ihre Erben unverschuldet in Not geraten und daher den Zins nur teilweise oder auch gar nicht zahlen können, werden seitens des Kreditgebers Sondervereinbarungen getroffen. Die Rückzahlung des Darlehens wird verabredet. Sobald die vollständige Summe einschließlich des (eventuell noch ausstehenden) Jahreszinses an den Kreditgeber oder dessen Nachfolger gezahlt ist, verliert die vorliegende Urkunde mit ihren Bestimmungen ihre Gültigkeit, die Grundstücke fallen an Streif und seine Frau oder deren Erben zurück und der Darlehensgeber oder seine Nachfolger haben in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Der Vertrag wurde vor dem Sausenheimer Schultheißen und den dortigen Gerichtsschöffen geschlossen, die auf Bitten der beiden Parteien das Gerichtssiegel anhängen, ohne dass daraus in dieser Sache Forderungen gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden können. Persönliche Unterschrift des Schultheißen unter der Plica rechts: Wolff Streiff schŭltheiß zu Saŭßenheim manu propria.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.14842  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-148429  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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