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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Batt 7

[Urkunde]

[wohl Kallstadt?], 1526 November 1

Der Kallstädter Schultheiß und die Gerichtsschöffen (Caspar Herrenburger gen. Baumann; Jakob Viseler, Endres Schneider, Hans Rakel [?], Hans Eckert d. A., Valentin Beltzel, Peter Endres, Hensel Faust, Bastian Gremann [?], Clesel Korner, Jost Rack [?], Hans Schmitt und Friedel Wolf) beurkunden, dass die Kallstädter Bürger Hans Eisenbarth und seine Ehefrau Katharin vor ihnen erschienen waren und bekannten, dass sie vom Dekan und Kapitel des Stifts Kaiserslautern näher beschriebene 2 Viertel Weinberg in Kallstadt zur Erbpacht erhalten haben. Dafür müssen sie jährlich im Herbst (eyns ydenn Jars besunder im herbst) eine Pacht von 6 Viertel Wein zahlen, die auf dem Hof des Stifts in Kallstadt abzuliefern ist. Als Sicherheit setzen die Beständer 2 Viertel ihres freieigenen Ackerlandes in Kallstadt ein. Sie verpflichten sich, die Weinberge in gutem Zustand zu halten und gewissenhaft zu bewirtschaften und nicht anderweitig zu verpfänden oder zu veräußern. Sollten Eisenbarth und seine Frau oder deren Erben die verabredeten Punkte missachten oder den Pachtzins schuldig bleiben, können Dekan und Kapitel von Kaiserslautern die Güter einziehen bzw. das Underpfand so lange nutzen, bis der Zinsverzug ausgeglichen ist. Die Beständer erklären sich mit allen Punkten des Vertrags einverstanden. Der Vertrag wurde vor dem Kallstädter Schultheißen und den dortigen Gerichtsschöffen geschlossen, die auf Bitten der beiden Parteien das Gerichtssiegel anhängen.
Vermerk auf der Plica zu weiteren Ausführungsbestimmungen: Denn zyns sol der keller am Wingarth holn / Des soln sie dem keller verkunden.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.14834  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-148340  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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