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Benndorf, Otto ; Hirschfeld, Otto
Festschrift zur fünzigjährigen Gründungsfeier des Archäologischen Instituts in Rom — Wien, 1879

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https://doi.org/10.11588/diglit.661#0018
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als vorbereitende Stufe 2ur Erlangung des vollen Bürgerrechtes zu dienen.
In den rein militärischen Occupationsgebieten, wie in den Donauprovinzen,
am Rhein und in Britannien, wo zwischen den römischen Bürgern und
den Eingeborenen keine Ausgleichung und Verschmelzung stattgefunden
hatte, wäre dieses Recht ebensowenig an seiner Stelle gewesen, als in dem
griechisch redenden Orient, und es kann daher nicht befremden, dass hier
wie dort latinische Gemeinden sich nicht nachweisen lassen M). Nach der
Ertheilung des Bürgerrechtes an alle freigeborenen Insassen des Römi-
schen Reiches unter Caracalla ist dann allmählich an die Stelle der bis
dahin gültigen politischen Scheidung mehr und mehr eine sociale Classen-
theilung getreten, und als Justinian das Institut der Latin! Juniani aufhob,
war der Begriff der Latini Coloniarii seit Jahrhunderten bereits zu einer fast
verschollenen und nicht mehr verstandenen lj) Antiquität geworden.

**) Allerdings ist dies thcilweise vielleicht auf Rechnung unserer mangelhaften Ueber-
liefcrung zu schreiben, denn es ist doch sehr auffallend, dass das latinische Recht nicht
nach Dalmatien oder nach Noricum gedrungen sein sollte. Dass hin und wieder in In-
schriften von Municipalbeamten die Tribus fehlt, berechtigt freilich noch nicht zu dem Sci]!i;ss
auf die Lalinität der betreffenden Gemeinden.

,s) Die letzte Erwähnung der Latini coloniarii als einer bestehenden Classe findet
sich bei Ulpian fragm. 19, 4 (also unter Caracalla): mancipatio locum habet inier eines Ro-
manos et Latinos coloniarios Lalinosgue Junianos. . . vgl. fragin. Dosithei de mahumiss.
§. 6 und Savigny Verm. Sehr. I S. 27. Fälschlich behauptet Marquardt St. V. 1 S. 62 »dass
es bis auf Justinian noch immer ein latinisches Recht doppelter Art giebt, das der Latini
coloniarii und der Latini Juniani-, vielmehr geht aus Justinian's Worten (Cod. J. VII, 6,
f, 1 a. 53i): Cum enim Latini liberti ad similitudinem antiquae Latinitatis, quae in colomis
missa est, videntur esse introdueti, ex qua nihil aliud rei pubiieae nisi bellum accessit civite,
Satis absurdum est ipsa Origine vei m/blata miagincm eins dcrclinjui saiisnm hervor, dass
ihm resp. den Verferti^em dus Kdktcs ikr Bugriri' der Latini colunUtrii ikr fcUcrzcit bereits
gänzlich abhanden gekommen war.

Nachtrag zu Anm. 12: Ohne Zweifel wird man entsprechend den spanischen In-
schriften auch das im Sommer 1877 bei Vcyer (Haute?-Alpes) gefundene Fragment (Bulletin
des Antiquaires 1877 p. 141 = Allmer revue epigr. 1 p. t5 n. 24) ergänzen müssen:
T VENNON1VS SM
. . RTVLLI F1L QV1RI
......CIVITATEM

= T(itvs) Vennonius Sm[e}rtulti fil(ius) Quiri[na.....] civitatem [Romanam per ht

consecutus___]; der Name des Vaters ist bereits richtig von Mowat im Bulletin des

quaires 1878 p. 346 hergestellt worden. Vennonius dürfte demnach in Folge des an di
Alpes Cottiae verliehenen latinischen Rechtes durch Bekleidung eines Municipalamtes,
scheinlich in Eburodunum, zum römischen Bürgerrechte gelangt sein.
 
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