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Berichte des Alterthums-Vereines zu Wien — 1.1854

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Über Burgen und Schlösser im Lande unter der Enns
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I. Einleitendes
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https://doi.org/10.11588/diglit.70122#0069

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über Burgen und Schlösser.

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die jeweiligen Kirchenbauweisen an. Da ist es denn auch klar, dass eine aus eindringlicher Beschauung der noch
vorhandenen Bauwerke selbst zu entwickelnde Theorie des Burgenbaues nur bei sorgsamer Durchforschung
dieser Bauten in beschränkteren Gebietstheilen zu sicheren Ergebnissen führen kann. Bei breiterem Gebiete
der Forschung wird sich nach den so aufgefundenen Eigenthümlichkeiten von selbst Gemeinsames und Unter-
scheidendes scharf sondern., und hiefür bald eine gewisse natürliche Abgrenzung sich herausstellen. Je mehr sich
eine solche Theorie ins Weite hin verallgemeint; um so geringeren Werth und Haltpunct gewährt sie für die
Betrachtung der Eigenthümlichkeiten einer bestimmten einzelnen Burg. Um das hier Gemeinte durch ein Bei-
spiel völlig klar zu machen, genüge die Andeutung, dass z. B. die Wiederherstellung eines bereits verfallenen
österreichischen Schlosses mit Anwendung von Einzelnheiten und Bauformen, die sich an Schlössern am
Rhein oder wohl gar in Altengland finden, gewiss nur ein höchst unorganisches Gemisch fremdartiger
Elemente zusammenwürfeln würde, das mit dem einstigen wirklichen Bestände und Aussehen dieses ver-
meintlich restaurierten Schlosses gewiss im ärgsten Missklang stünde, undHorazens bekannter Stelle ad Pisones
Humana capiti cervicem pictor equinam
Jüngere si. velit, et varias inducere plumas,
Undique collectis membris, ut turpiter atrum
Desinat in piscem mutier formosa superne;
Spectatum admissi risum teneatis arnici ?
auch hier ihr volles Recht gewähren würde
Abgesehen von den verschiedenartigen natürlichen Verhältnissen, w elche nach den obigen Andeutungen
auf die Mannichfaltigkeit der Eigenthümlichkeiten im Wesen des Burgenbaues in verschiedenen Ländern und
Gebielsstrecken einwirkten, darf aber nicht übersehen werden, dass ausserdem der Burgenbau noch insbesondere
auch unter dem Einflüsse gewisser positiven Satzungen in den verschiedenen Land- und Stadtrechten stand,
wobei nur beispielweise einiges auf Österreich bezügliche erwähnt werden soll.
In dem zw eitältesten österreichischen Landrechte ungefähr aus dem Jahre 1280 * 2) wurde ausdrücklich

1) Leo’s Aufsatz: Über Burgenbau und Burgeneinrichtüng in Deutschland vom 11. bis zum 14. Jahrhundert, inRau-
mer’s Histor. Taschenbuch, VIII (5 837) 167—245, so werthvoll und durch zahlreiche Beweisstellen wohlbelegt er auch
ist, wie unzureichend erscheint er doch in seiner Allgemeinheit, wollten aus ihm allein die Eigenthümlichkeiten z. B.
unserer österreichischen Burgen und Schlösser erklärt werden. —- Völlig unbedeutend ist übrigens Heller’s Brochüre:
Über die Bauart der altdeutschen Bitterburgen in bes. Bez. auf die Fränkischen etc. Bamberg und Aschaffenburg,
1829, 8. 28 Seiten,
2) Das .älteste bisher bekannte österreichische Landrecht, noch dem letzten Herzoge aus dem Hause Babenberg Friedrich II.
(t 1246) zugeschrieben, wurde zuerst durch Ludewig in den Reliq. Manuscript. IV, 3—23, jüngst aber, nach einer
Handschrift im Linzer Museum Francisco - Carolinum ergänzt und verbessert, abgedruckt durch Meili er, im Archiv
für Kunde österreichischer Geschichtsquellen X, 148—159.
Das nächst älteste österreichische Landrecht entstammt ungefähr dem Jahre 1280, also der Zeit nach der March-
felder Schlacht (26. Aug. 1278) und vor der Belehnung der Söhne K. Rudolfs I. von Habsburg mit dem Babenberger
Ländernachlasse (27. Dez. 1282), somit ohne Zweifel der Absicht, die österreichischen Lande, durch Anerkennung ihrer
Willfährigkeit sich dem neuen Reichsoberhaupte zu unterwerfen, für die neu zu begründende Herrschaft geneigter zu machen.
Dieses Landrecht wurde zuerst, nach einer Harrach’schen Handschrift, veröffentlicht durch Senk en berg in: Visiones
diversae de collectionibus Legum Germanicar. Leipzig 1765, 213—268 , und zwar, — da er dieses Landrecht mit dem
eben erwähnten älteren für identisch zu halten schien, und die sich ergebenden Unterschiede weniger darin suchen
mochte, dass beides verschiedene, nicht gleicher Zeit entstammende Rechte seien, als vielmehr in der Zufälligkeit ver-
schiedenartiger Redactionen durch Zusätze und Weglassungen zu und von einer, beiden gemeinsamen älteren Ab-
fassung, — liess er die einzelnen Abschnitte beider Landrechte neben einander abdrucken, um dadurch die wesentlichen,
Unterschiede zwischen beiden recht übersichtlich darzustellen. Meiller hat am a. O. 159—172 auch dieses jüngere
Landrecht von ungefähr 1280 mit einigen gegründeten Bemerkungen wiedergegeben, und sich dadurch, so wie durch
die zugleich damit veröffentlichte Zusammenstellung der österreichischen Stadtrechte und Satzungen aus derzeit der
Babenberger in verbesserter, durch manches Neue vermehrter, handsamer Ausgabe, einen neuerlichen Anspruch auf den
wärmsten Dank der Geschichtsfreunde erworben, den er sich bereits durch die früheren trefflichen Ergebnisse seiner
fleissigen Forschungen im Gebiete der älteren Geschichte Österreichs gegründet hat. — Möchten doch die (S. 107)
versprochenen kritischen Begründungen zu diesem Quellenstoffe recht bald erscheinen! —
 
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