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Altertumsverein zu Wien [Editor]
Berichte und Mitteilungen des Altertums-Vereines zu Wien — 1.1856

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Introduction für die correspondierenden Mitglieder
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https://doi.org/10.11588/diglit.73999#0031

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XXI

INSTRUCTION FÜR DIE CORRESPONDIERENDEN MITGLIEDER.

§. 1. Die Allerhöchst genehmigten Statuten des Alterthumsvereins in Wien enthalten §§. 12—14 die Bestimmung, dass
der Ausschuss zur thätigen Förderung der Zwecke des Vereins in seinem Gebiete ausserhalb der Residenzstadt, nach Massgabe
des Bedarfes, eine Anzahl correspond ieren der Mitglieder in der Regel auf vier Jahre ernennt, und nach deren Ablauf
dieselben in ihren Functionen von Jahr zu Jahr weiterhin bestätigen kann.
2. Die correspondierenden Mitglieder, welche die auf sie geleitete Wahl angenommen haben, und dadurch von der Ent-
richtung des jährlichen Geldbeitrages an die Vereinskasse, wie von der des Gründungsbeilrages enthoben sind, zudem die Ver-
gütung des Porto und der, über ausdrückliche Aufforderung von Seile des Ausschusses in Vereins-Angelegenheilen bestrittenen
und gehörig verrechneten Auslagen erhalten, geniessen statutenmässig für die Dauer ihrer Function die Rech le. eines wirk-
lichen Mitgliedes, nämlich:
a) Zutritt zu den Generalversammlungen mit Stimmrecht, jedoch ohne Wahlrecht;
b) Zutritt zu den vom Vereine veranstalteten öffentlichen Besprechungen;
c) unentgeltlichen Besuch der vom Vereine selbst veranstalteten Ausstellungen:
d) unentgeltliche Betheiligung mit den Vereins-Publicationen.
§.3. Indem der Ausschuss Männer, deren regem Antheile am Gedeihen der Vereinszwecke, deren Sachkenntniss, vor
allem aber deren gutem Willen vertraut wird, zu correspondierenden Mitgliedern ernennt, um die Thätigkeit des Vereins in
allen Richtungen seines Gesammtgebietes zu entwickeln und lebenskräftig zu erhallen, verpflichten sich die correspondie-
renden Mitglieder durch die geneigte Annahme ihrer Wahl, in dem ihnen zugewiesenen engeren Gebiete überhaupt nach
Kräften jene Zwecke zu verfolgen, welche sich der Verein, nach §. 2 seiner Statuten, zur Aufgabe gesetzt hat; nämlich die
in seinem Bereiche vorhandenen Denkmale der Geschichte und Kunst, welche zur Kenntniss der Vergangenheit der Länder
des Kaiserstaates, insbesondere der in das Gebiet der Thätigkeit des Vereins einbezogenen, beitragen, nach und nach zu er-
mitteln, zu verzeichnen, und dem Ausschüsse zur Kenntniss zu bringen, dann die Aufmerksamkeit auf deren Erhaltung und
Wiederherstellung zu richten, wo dieses nolhwendig erscheint.
4. Da die correspondierenden Mitglieder vermittelnde Organe der Thätigkeit des Vereins sind, so ergeben sich für
dieselben folgende besondere V e r bi n d li cli k e i t en dem leitenden Ausschüsse gegenüber, nämlich:
1) Dem Ausschüsse von Zeit zu Zeit über die Ergebnisse ihrer Thätigkeit zur Förderung der §. 3 bezeichneten Auf-
gaben des Vereins Bericht zu erstatten.
2) Über besondere Anfragen von Seite des Ausschusses bezüglich auf Vereins-Angelegenheiten nach bestem Wissen möglichst
erschöpfende und schleunige Auskunft zu erstatten.
3) Über einzelne neu vorgekommene interessante Funde oder Entdeckungen, insbesondere aber über Fälle, wo ein Denkmal
des Alterthums oder der Kunst in seinem Bestände oder seiner Erhaltung bedroht ist, überhaupt aber über besondere An-
lässe und Vorkommnisse im engeren Gebiete des correspondierenden Mitgliedes, welche die Einwirkung des Ausschusses
durch die statutengemässen Richtungen der Thätigkeit des Vereins heiausfordern, dem Ausschüsse ohne Aufschub, und
wenn Gefahr im Verzüge liegen sollte, um so schleuniger, die den Sachverhalt gehörig darstellende Anzeige zu erstatten,
4) Die auf Vereinsangelegenheiten im engeren Gebiete des correspondierenden Mitgliedes Bezug nehmenden besonderen
Weisungen des Vereinsausschusses willfährig und pünctlich in Vollzug zu setzen.
§. 5. Die Gegenstände, auf welche das correspondierende Mitglied in seinem Gebiete zur Förderung der Vereinszwecke
stets die A u f m e rk s a m k e i t zu richten haben wird, sind im S. 3 der Vereins-Statuten im Allgemeinen bezeichnet, nämlich:
alle Denkmale der Geschichte und Kunst, insbesondere Werke der bildenden Künste (Baukunst, Malerei, Bildnerei etc.) und
Erzeugnisse des Kunsthandwerkes, von den ältesten Zeiten bis zur Mitte des XVIII. Jahrhunderts, Erinnerungszeichen an ge-
schichtlich merkwürdige Ereignisse und Menschen (Inschriften, Denksteine etc.) aus dieser Zeit, auch wenn ihnen kein Kunst-
werth zukommt, und Handschriften, wofern sie Werth für die Alterlhumskunde haben.
6. Da sich die Forschungen und Berichte des correspondierenden Mitgliedes zunächst mit Denkmalen der erwähnten Art in
ihren specielsten Beziehungen und Auffassungen zu beschäftigen haben , welche zu wissenschaftlicher Würdigung eine besondere
Vorbildung und allmälige Erfahrung bedingen, so wird der Alterlhumsverein, in Gemässheil des S. 4, 9) seiner Statuten es sich
angelegen sein lassen , durch die Hinausgabe g em e in f ass 1 i ch e r Anleitungen zur Würdigung der in den Bereich der
Vereinslhäligkeit gehörigen Denkmale des Alterthums und der Kunst belehrende Fingerzeige zu bieten.
§.7. Für die oben §. 5 im allgemeinen bezeichneten Gegenstände der Aufmerksamkeit des correspondierenden
Mitgliedes, und die wesentlichsten Richtungen, nach welchen sie gewürdiget werden sollen, werden im Nachstehenden
dieGesichtspuncte der Betrachtung etwas näher bezeichnet. Hierbei wurde wohl wegen des, im Allgemeinen möglichen grösseren
 
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