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Altertumsverein zu Wien [Editor]
Berichte und Mitteilungen des Altertums-Vereines zu Wien — 2.1857

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Vortrag in der Generalversammlung am XIII. December MDCCCLV, in Betreff der provisorischen Festsetzung einiger Bestimmungen über die Geschäftsordnung
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https://doi.org/10.11588/diglit.70121#0023

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XVII

(Beilage IV.)

VORTRAG
IN DER GENERALVERSAMMLUNG AM XIII. DECEMBER MDCCCLV,
IN BETREFF
DER PROVISORISCHEN FESTSETZUNG EINIGER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG.

Mit Decret der k. k. n. ö. Statthalterei vom 7. September 1853 wurde die Übertragung einiger
Bestimmungen des, vom Gründungs- Comite verfassten Geschäftsordnungs - Entwurfes in die Statuten an-
geordnet, gleichzeitig aber dem Alterthums-Vereine anheimgestellt, ob er die übrigen Geschäftsordnungs-
Paragraphe in eine, sich selbst vorzuschreibende Geschäftsordnung aufnehmen wolle.
Da ferner in den Allerh. genehmigten Statuten an verschiedenen Orten auf die Geschäftsordnung hin-
gewiesen wird, hat es der Vereins - Ausschuss für nothwendig erachtet, der Generalversammlung
die Frage zur Entscheidung vorzulegen: ob dermal eine Geschäftsordnung festzusetzen wäre?
Die Entscheidung dieses Punctes liegt nämlich nicht im Wirkungskreise des Ausschusses, zumal schon
eine blosse Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung statutenmässig vorbehalten ist.
Nach der Meinung des Ausschusses ist das Bedürfniss einer förmlichen Geschäftsordnung für
den Alterthums - Verein, wenigstens dermal, nicht vorhanden, da die wichtigsten Punkte, welche sich
auf die Geschäftsbehandlung beziehen, bereits in den Allerh. genehmigten Statuten normiert sind.
Andererseits fehlt es noch an hinlänglichen Erfahrungen über die Art und den Umfang der Vereins-
geschäfte, und es wäre selbst nicht räthlich, gleich von vornherein viele Formen festzusetzen, die sich viel-
leicht eher hemmend als fördernd für die Geschäfte erweisen würden, die aber, wenn einmal vorgeschrieben,
nur wieder durch die Generalversammlung geändert oder ganz beseitiget werden könnten.
Indessen sind doch unläugbar manche, in die Statuten nicht übergegangene Bestimmungen des Geschäfts-
ordnungs-Entwurfes von der Art, dass deren provisorische Sanctionirung schon jetzt wünschenswerth
erschiene.
Dieselben sind in dem Entwürfe zusammengestellt, welcher Ihnen, meine Herren, heute, beim Eintritt
in diese Versammlung eingehändiget wurde.
Der Ausschuss glaubt sich einer specielen Motivierung der einzelnen Bestimmungen der §§. 1 — 6 dieses
Entwurfes enthalten zu können, da deren Begründung sehr nahe liegt, ähnliche Bestimmungen sich bei vielen
anderen Vereinen bereits vorlängst praktisch bewährt haben, und allfällige Bedenken sofort hier zur Sprache
gebracht werden können.

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