Art. 40. Rechte der Weltgeiſtlichen in Auffäbhlen.
Die Anforderungen der Meltgeiſtlichen in Auf-
fählen bleiben bey der Ganth- Ordnung, nach jeden
Amts - Uebungen.
Da über die Unkoſten des baslerisſchen JZuzugs
de annis 1792. und 1793. eine ſpecificierliche Aus-
kunft, doch ohne landesherrliche Rechts - Verletzung
anverlangt wird, wird ſolches nach Austrag der
Sache zugesagt.
Art. 41, Wie die Landmandate können abge-
ändert werden.
Endlich bleiben die Land- Mandaten in ihrer Kraft,
bis die Umſtände erfordern, daß ſelbe von dem Lan-
des - Herrn abgeändert werden.
Nun rechnen Wir eg Uns zum wahren und in-
nigſten Vergnügen der ganzen alten Landſchaft einen
auffallenden Beweis Unſers wahrhaft väâterlich ge-
ſinnten Herzens zu geben, .in dem Wir alle und
jede Gottshausleute der alten Landschaft von dem
unangenehmen Namen der Leibeigenſchaft , ſo wie
Wir bereits die Auslösung von den Gefällen derſels
ben zugesagt , ganz unentgeldtich aus landesherrlicher
Großmuth loszählen, mit dem Vorbehalt, daß alle
und jeve Gottshausleute der alten Landſchaft, gemäß
ihren Pflichten , Uns und unserm Stifte als ihren
wahren natürlichen Landesherrn devotiſt anerkennen,
und all ſchuldigen Gehorſam willig leiſten werden.
Die Anforderungen der Meltgeiſtlichen in Auf-
fählen bleiben bey der Ganth- Ordnung, nach jeden
Amts - Uebungen.
Da über die Unkoſten des baslerisſchen JZuzugs
de annis 1792. und 1793. eine ſpecificierliche Aus-
kunft, doch ohne landesherrliche Rechts - Verletzung
anverlangt wird, wird ſolches nach Austrag der
Sache zugesagt.
Art. 41, Wie die Landmandate können abge-
ändert werden.
Endlich bleiben die Land- Mandaten in ihrer Kraft,
bis die Umſtände erfordern, daß ſelbe von dem Lan-
des - Herrn abgeändert werden.
Nun rechnen Wir eg Uns zum wahren und in-
nigſten Vergnügen der ganzen alten Landſchaft einen
auffallenden Beweis Unſers wahrhaft väâterlich ge-
ſinnten Herzens zu geben, .in dem Wir alle und
jede Gottshausleute der alten Landschaft von dem
unangenehmen Namen der Leibeigenſchaft , ſo wie
Wir bereits die Auslösung von den Gefällen derſels
ben zugesagt , ganz unentgeldtich aus landesherrlicher
Großmuth loszählen, mit dem Vorbehalt, daß alle
und jeve Gottshausleute der alten Landſchaft, gemäß
ihren Pflichten , Uns und unserm Stifte als ihren
wahren natürlichen Landesherrn devotiſt anerkennen,
und all ſchuldigen Gehorſam willig leiſten werden.