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(Allgemeiner Anzeiger fürVilderhandel)
Fach- lwd OFerlenblatk für Einrahmer und Vergolder. Gokdleiftenfabriken. vuchbindereien. Kunsthandlungen. Photographen, Glasereien. Gemälde-
Galerien. Museen. Kupferstich-Sammlungen, Kunstmaler rc.
Erstes und verbreitetstes Blatt der Branche «SWSSSS
<----
f Anzeigen: Pro Millimeter 50 Pfg.Z
Beilagen pro 1000 Stück Mk. 30.—
e rscheint wöchentlich (Sonntags)
. -(.reis vierteljährlich Mk. 3.50
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' Verlag: Anzeigenannahme:
Karl Kayser, Stuttgart, Burgstallstr. 55 Postscheckkonto Ztr. 10103 Geschäftsstelle des „Bildereiurahmer und Vergolder", Stuttgart.
35/36
Stuttgart, Sonntag 6. Juni 1920
3. Jahrgang
Zur Beachtung!
Wir bitten
um gefl. deutliche Adressen aufschri ft für alle Zuschriften:,
„Der Bildereiurahmer und Vergolder"
Stuttgart, Burgstallstr. 55
Erstes u.weitverbreitetstes Fachblatt der Bilder- u.Rahmen-Industrie
mit den Beiblättern:
„Allgemeiner Anzeiger für Bllderhandel"u. „Papier- u. Schreibwarenmartt".
Die Luxussteuerpflicht beim Rahmen von
Bildern.
Die Luxussteuerpflicht beim Rahmen von Bildern kommt
nur in Frage, wenn der Einrahmer Stoffe, die er beschafft,
verwendet und es sich hierbei nicht nur uni Zutaten oder
Nebensachen handelt. (Das Liefern der Rahmen und der
Verglasung ist nicht als Liefern von Zutaten oder Nebensachen
zu behandeln.)
Liegt eine solche Werklieferung vor, dann ist das Rahmen
des Bildes luxussteuerpflichtig, wenn das gerahmte Bild
nach 8 15 oder — bei Lieferung an einen Nicht-Wieder-
veräußerer — nach 21 des Umsatzsteuergesetzes luxussteuer-
pflichtig ist. Das Rahmen eines nach 8 21 U.-G. steuer-
pflichtigen Bildes für einen Wiederveräußerer ist nicht
lux us steuerpflichtig, wenn der Wiederveräußerer dem
Bilderrahmer eine vom Finanzamte ausgestellte Händler-
bescheinigung vorlegen kann.
Nach 8 212 des U.-G. sind luxus steuerpflichtig:
Originalwerke der Plastik, Malerei ünd Graphik.
Radierungen, Holzschnitte und Kupferstiche gelten
als Originalwerke, dagegen bleiben Künstlersteinzeich-
nungen von der erhöhten Steuer frei, sofern es nicht Vor-
zugsdrucke auf besonderem Papier sind.
Wird ein nach 8 21 luxussteuerpflichtiges Bild gerahmt,
so ist das Rahmen, wenn Zutaten dazukommsn, die steuer-
pflichtig sind, luxus st euer pflichtig. Auch das Rahmen
einer von der erhöhten Steuer befreiten Künstlersteinzeichnung
kann luxussteuerpflichtig sein, wenn der vom Rahmer gelieferte
Rahmen aus einem in 8 15 I U.-G. genannten Stoff besteht
und der Rahmen den wertvolleren Bestandteil darstellt.
Nach 8 15 H U.-G. sind die in 8 212 nicht genannten
Bilder beim Hersteller luxussteuerpflichtig. Von der erhöhten
Steuer sind hier ausgenommen: Ansichtspostkarten'und
Bilder, soweit sie der Unterhaltung und Fortbildung der
Jugend dienen.
Das Rahmen von Ansichtspostkarten und Photographien
und sonstigen als nicht luxussteuerpflichtig bezeichneten Bildern
.ist dann luxussteuerpflichtig, wenn der gelieferte Rahmen
aus einem in 8 15 I U.-G. genannten Stoff besteht und der
Rahmen den wertvolleren Bestandteil darstellt.
Es kann der Fall eintreten, daß der vom Rahmer ver-
wendete Rahmen schon vom Hersteller gemäß 8 151 U.-G.
mit 15 Prozent versteuert worden ist. In diesem Falle
kann der Rahmer gemäß 8 19 des U.-G. verlangen, daß ihm
das zuständige Finanzamt den Teil des von ihm bei der
Beschaffung des Rahmens entrichteten Entgeltes vergütet,
der dein Unterschiede zwischen der nach den Steuersätzen des
8 1Z und des 8 15. berechneten Steuer für die Lieferung
an ihn entspricht. Einen solchen Vergütungsantrag muß er
für den Steuerabschnitt gleichzeitig mit der Steuererklärung
stellen.
Es ist aber zu beachten, daß dieser Vergütungsanspruch
nicht bei den nach 8 212 U.-G. steuerpflichtigen Original-
werken der Plastik, Malerei und Graphik gestellt werden
kann. Verwendet z. B. ein Unternehmer zu einem vom
Kunden übergebenen Originalwerk der Malerei einen Nahmen,
der vom Hersteller schon mit 15 Prozent versteuert worden
ist, so ist der gesäurte in Rechnung gestellte Betrag (Verkaufs-
preis des Rahmens und Arbeitslohn für das Einrahmen)
luxussteuerpflichtig, ohne daß ein Vergütungsanspruch fin-
den bereits beim Hersteller verteuerten Rahmen besteht.
PVMüNcn unü MÄWUSVNL ksSsmen
emplieblt in einlaobei' unck eleZ'-ünisi' /Xu^lübrunZ-
16 k^ernrut 19483
ü-eiprigsr DHssss: kHSSLxrsSssi 4. LSsck, 417 rä-g.
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(Allgemeiner Anzeiger fürVilderhandel)
Fach- lwd OFerlenblatk für Einrahmer und Vergolder. Gokdleiftenfabriken. vuchbindereien. Kunsthandlungen. Photographen, Glasereien. Gemälde-
Galerien. Museen. Kupferstich-Sammlungen, Kunstmaler rc.
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<----
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Beilagen pro 1000 Stück Mk. 30.—
e rscheint wöchentlich (Sonntags)
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Karl Kayser, Stuttgart, Burgstallstr. 55 Postscheckkonto Ztr. 10103 Geschäftsstelle des „Bildereiurahmer und Vergolder", Stuttgart.
35/36
Stuttgart, Sonntag 6. Juni 1920
3. Jahrgang
Zur Beachtung!
Wir bitten
um gefl. deutliche Adressen aufschri ft für alle Zuschriften:,
„Der Bildereiurahmer und Vergolder"
Stuttgart, Burgstallstr. 55
Erstes u.weitverbreitetstes Fachblatt der Bilder- u.Rahmen-Industrie
mit den Beiblättern:
„Allgemeiner Anzeiger für Bllderhandel"u. „Papier- u. Schreibwarenmartt".
Die Luxussteuerpflicht beim Rahmen von
Bildern.
Die Luxussteuerpflicht beim Rahmen von Bildern kommt
nur in Frage, wenn der Einrahmer Stoffe, die er beschafft,
verwendet und es sich hierbei nicht nur uni Zutaten oder
Nebensachen handelt. (Das Liefern der Rahmen und der
Verglasung ist nicht als Liefern von Zutaten oder Nebensachen
zu behandeln.)
Liegt eine solche Werklieferung vor, dann ist das Rahmen
des Bildes luxussteuerpflichtig, wenn das gerahmte Bild
nach 8 15 oder — bei Lieferung an einen Nicht-Wieder-
veräußerer — nach 21 des Umsatzsteuergesetzes luxussteuer-
pflichtig ist. Das Rahmen eines nach 8 21 U.-G. steuer-
pflichtigen Bildes für einen Wiederveräußerer ist nicht
lux us steuerpflichtig, wenn der Wiederveräußerer dem
Bilderrahmer eine vom Finanzamte ausgestellte Händler-
bescheinigung vorlegen kann.
Nach 8 212 des U.-G. sind luxus steuerpflichtig:
Originalwerke der Plastik, Malerei ünd Graphik.
Radierungen, Holzschnitte und Kupferstiche gelten
als Originalwerke, dagegen bleiben Künstlersteinzeich-
nungen von der erhöhten Steuer frei, sofern es nicht Vor-
zugsdrucke auf besonderem Papier sind.
Wird ein nach 8 21 luxussteuerpflichtiges Bild gerahmt,
so ist das Rahmen, wenn Zutaten dazukommsn, die steuer-
pflichtig sind, luxus st euer pflichtig. Auch das Rahmen
einer von der erhöhten Steuer befreiten Künstlersteinzeichnung
kann luxussteuerpflichtig sein, wenn der vom Rahmer gelieferte
Rahmen aus einem in 8 15 I U.-G. genannten Stoff besteht
und der Rahmen den wertvolleren Bestandteil darstellt.
Nach 8 15 H U.-G. sind die in 8 212 nicht genannten
Bilder beim Hersteller luxussteuerpflichtig. Von der erhöhten
Steuer sind hier ausgenommen: Ansichtspostkarten'und
Bilder, soweit sie der Unterhaltung und Fortbildung der
Jugend dienen.
Das Rahmen von Ansichtspostkarten und Photographien
und sonstigen als nicht luxussteuerpflichtig bezeichneten Bildern
.ist dann luxussteuerpflichtig, wenn der gelieferte Rahmen
aus einem in 8 15 I U.-G. genannten Stoff besteht und der
Rahmen den wertvolleren Bestandteil darstellt.
Es kann der Fall eintreten, daß der vom Rahmer ver-
wendete Rahmen schon vom Hersteller gemäß 8 151 U.-G.
mit 15 Prozent versteuert worden ist. In diesem Falle
kann der Rahmer gemäß 8 19 des U.-G. verlangen, daß ihm
das zuständige Finanzamt den Teil des von ihm bei der
Beschaffung des Rahmens entrichteten Entgeltes vergütet,
der dein Unterschiede zwischen der nach den Steuersätzen des
8 1Z und des 8 15. berechneten Steuer für die Lieferung
an ihn entspricht. Einen solchen Vergütungsantrag muß er
für den Steuerabschnitt gleichzeitig mit der Steuererklärung
stellen.
Es ist aber zu beachten, daß dieser Vergütungsanspruch
nicht bei den nach 8 212 U.-G. steuerpflichtigen Original-
werken der Plastik, Malerei und Graphik gestellt werden
kann. Verwendet z. B. ein Unternehmer zu einem vom
Kunden übergebenen Originalwerk der Malerei einen Nahmen,
der vom Hersteller schon mit 15 Prozent versteuert worden
ist, so ist der gesäurte in Rechnung gestellte Betrag (Verkaufs-
preis des Rahmens und Arbeitslohn für das Einrahmen)
luxussteuerpflichtig, ohne daß ein Vergütungsanspruch fin-
den bereits beim Hersteller verteuerten Rahmen besteht.
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emplieblt in einlaobei' unck eleZ'-ünisi' /Xu^lübrunZ-
16 k^ernrut 19483
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