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Blümner, Hugo
Technologie und Terminologie der Gewerbe und Künste bei Griechen und Römern (Band 4) — Leipzig, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.4952#0297
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daneben auch in Betracht, wenn es sich darum handelt,
glühende Metallstücke zu biegen oder in bestimmte Form zu
bringen, und auch der Meissel, Spitz- wie Breitnieissel, wurden
behufs Anbringung von Verzierungen, Schlagen von Löchern
u. dgl. m. beim glühenden Metall verwendet. Indessen ver-
sparen wir uns eine eingehendere Behandlung der Schmiede-
technik auf die weiter unten zu gebende Darstellung der Be-
arbeitung des Eisens.

Noch möge hier bemerkt werden, dass weder im Griechi-
schen noch im Lateinischen eine Bezeichnung existirt, welche
unserem Begriff „Schmieden" mit seinen Ableitungen völlig ent-
spricht. Für die Thätigkeit des Schmiedens hat man nur
übertragene Begriffe, die das Schlagen, Recken, Hämmern
u. s. w. bezeichnen, aber kein eigentliches technisches Wort;
und was die Bezeichnungen für den Handwerker selbst an-
langt, so verallgemeinert der Grieche sein ursprünglich nur
den Kupferschmied bedeutendes x^^Keuc, ebenso wie die damit
zusammenhängenden anderen Worte (xotXKeueiv, x°^K€u:)v etc.),
im Sinn von jeglicher Schmiedearbeit, auch in. Eisen, während
der Römer die einzelnen hierbei in Betracht kommenden Ge-
werbe nur durch sein jeglichen Arbeiter in harten Stoffen be-
zeichnendes faber mit jeweilen entsprechender Angabe des Me-
talls ausdrückt.1) Wir haben daher auf die Terminologie
dieser Gewerbe noch im einzelnen zurückzukommen.

§ 15.
Das Löthen.

Schon oben haben wir Gelegenheit gehabt, zu erwähnen,
dass in der älteren Zeit die Verbindung mehrerer Theile eines
metallenen Geräthes oder Kunstwerkes lediglich durch mecha-
nische Hülfsmittel, durch Nieten oder Klammern erfolgte.
Wir haben jene Erzstatue des Klearchos erwähnt, deren einzelne
Theile durch r\ko\ untereinander verbunden waren-, in einer
Schildbeschreibung bei Aeschylus2) sind es yöucpoi, welche
das Schildzeichen auf dem Metallgrunde festhalten. Wir haben

1) Vgl. II, 166.

2) Sept. 542.

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