Gesellsehaft zur Erhaltung der gesehiehtliehen
Denkmâler im Elsass.
Statuten
(revidiert 1909).
§ 1.
Zweck der Gesellsehaft ist die Erforschung und die Erlialtung
der gesehiehtliehen Denkmâler im ElsaB.
Besondere Aufgaben der Gesellsehaft sind die Erwerbung durch
Ausgrabung, Kauf, Tauscli etc., die sachgemâBe Aufstellung und
Ver off entlichung elsâssischer Altertümer, ferner die Veroffentlichung
von Gescliichtsquellen und geschichtlicher Untersuchungen, die Ver-
anstaltung von wissenschafthchen Sitzungen, Vortrâgen und Aus-
stellungen, die Anregung, Begutachtung, Überwachung und eventuell
auch Übernahme von Sicherungsarbeiten an gefâhrdeten Baudenk-
mâlern, Bautengruppen und Landschaftsbildern von archâolo-
gischem, geschichtlichem oder künstlerischem Interesse, sowie die
Einwirkung auf Xeuscliopfungen, soweit dadurch der Charakter
eines geschichthchen Denkmals oder eines Ortes bezw. einer Land-
schaft beeinfluBt wird.
§ 2-
Die Gesellsehaft setzt sich zusammen aus Ehrenmitglie-
dern, Mitgliedern und Teilnehmern.
Die Eigenschaft eines Elirenmitgliedes kann auf Vor-
schlag des Vorstandes von der Generalversammlung auf Grund von
besonderen Verdiensten um die Gesellsehaft oder um die elsâssische
Altertumskunde verliehen werden. Ehrenmitgheder sind von den
Mitgliedsbeitrâgen befreit und genieBen aile Rechte der Mitgheder.
Die Mitglieder bezahlen als Jahresbeitrag 8 Mark. (Das
Rechnungsjahr lâuft vom 1. April bis 31. Mârz.) Sie erhalten dafür
aile regelmâBigen Verofïentlichungen der Gesellsehaft. Sie sind bei
Denkmâler im Elsass.
Statuten
(revidiert 1909).
§ 1.
Zweck der Gesellsehaft ist die Erforschung und die Erlialtung
der gesehiehtliehen Denkmâler im ElsaB.
Besondere Aufgaben der Gesellsehaft sind die Erwerbung durch
Ausgrabung, Kauf, Tauscli etc., die sachgemâBe Aufstellung und
Ver off entlichung elsâssischer Altertümer, ferner die Veroffentlichung
von Gescliichtsquellen und geschichtlicher Untersuchungen, die Ver-
anstaltung von wissenschafthchen Sitzungen, Vortrâgen und Aus-
stellungen, die Anregung, Begutachtung, Überwachung und eventuell
auch Übernahme von Sicherungsarbeiten an gefâhrdeten Baudenk-
mâlern, Bautengruppen und Landschaftsbildern von archâolo-
gischem, geschichtlichem oder künstlerischem Interesse, sowie die
Einwirkung auf Xeuscliopfungen, soweit dadurch der Charakter
eines geschichthchen Denkmals oder eines Ortes bezw. einer Land-
schaft beeinfluBt wird.
§ 2-
Die Gesellsehaft setzt sich zusammen aus Ehrenmitglie-
dern, Mitgliedern und Teilnehmern.
Die Eigenschaft eines Elirenmitgliedes kann auf Vor-
schlag des Vorstandes von der Generalversammlung auf Grund von
besonderen Verdiensten um die Gesellsehaft oder um die elsâssische
Altertumskunde verliehen werden. Ehrenmitgheder sind von den
Mitgliedsbeitrâgen befreit und genieBen aile Rechte der Mitgheder.
Die Mitglieder bezahlen als Jahresbeitrag 8 Mark. (Das
Rechnungsjahr lâuft vom 1. April bis 31. Mârz.) Sie erhalten dafür
aile regelmâBigen Verofïentlichungen der Gesellsehaft. Sie sind bei


